Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtungsklage gegen das bisher örtlich zuständige FA bei Wechsel der Zuständigkeit vor Erlass der Einspruchsentscheidung und Erlass der Einspruchsentscheidung durch das nunmehr unzuständige FA. Rückübertragung vom Einzelrichter auf den Vollsenat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine gegen das bisher örtlich zuständige FA gerichtete Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann keinen Erfolg haben, wenn wegen eines Wechsels des Orts der Geschäftsleitung der Klägerin für das Finanzamt zweifelsfrei erkennbar vor Erlass der Einspruchsentscheidung ein anderes, zum Bereich eines anderen Bundeslandes gehörendes FA örtlich zuständig geworden ist, deswegen dem vorher zuständigen FA die Verwaltungskompetenz zum Erlass des Feststellungsbescheids fehlt, dieses aber trotz des Zuständigkeitswechsels noch eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen hat.

2. Eine gegen das nunmehr örtlich unzuständige, aber nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO weiter passiv legitimierte FA gerichtete Klage kann nur mit dem Antrag Erfolg haben, die Sache unter Aufhebung der ablehnenden Einspruchsentscheidung an das nunmehr zuständige FA abzugeben.

3. Es liegt keine „wesentliche Änderung” der Prozesslage vor –und eine Rückübertragung auf den Vollsenat scheidet daher aus–, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einzelrichterübertragung anders eingeschätzt hat als der Einzelrichter bei einem späteren Zwischen- und Teilurteil.

 

Normenkette

FGO §§ 101, 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 2 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 26 S. 1, § 367 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 10

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen VIII B 87/03)

 

Tenor

Die Klage der Klägerin zu 1 wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 begehrt aufgrund der Beendigung einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der T GmbH im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1995 neben der Feststellung eines laufenden Gewinns in Höhe von 120.021 DM die Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM. Erforderlichenfalls solle der Beklagte verpflichtet werden, eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 26 Satz 2 AbgabenordnungAO – herbeizuführen.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.09.1993 wurde von Herrn B aus Schloß H -S, dem Kläger zu 4, damals ebenfalls wohnhaft in Schloß H -S, dem Kläger zu 5 aus Verl und den Klägern zu 2 und 3 aus G die Klägerin zu 1 mit Sitz in G, G, errichtet. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft jeweils von zwei Gesellschaftern gemeinsam vertreten, und zwar jeweils von einem Gesellschafter aus dem Kreis der Gesellschafter B und den Klägern zu 4 und 5 und einem Gesellschafter aus dem Kreis der Kläger zu 2 und 3. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Grundstücks von der Stadt G im Gewerbepark „G” an der L Straße in G mit der Flurstücks-Nr. 1231/13, die Bebauung des Grundstücks mit einer gewerblich zu nutzenden Immobilie und die Vermietung und Verwaltung dieser Immobilie. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag erwarben die Gesellschafter der Klägerin das im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Gewerbegrundstück zu je 1/5 Miteigentumsanteil. Mit der steuerlichen Anmeldung der Klägerin zu 1 wurde der Kläger zu 2 als Empfangsbevollmächtigter benannt und ein Konto bei der Sparkasse Muldental als Bankverbindung angegeben. Mit Mietvertrag vom 30.10.1993 vermietete die Klägerin zu 1 in dem Gewerbegrundstück G 2 in G in einem noch zu errichtenden Gebäude ab Fertigstellung, spätestens ab dem 01.06.1994, 578,91 m² Laden- und Geschäftsräume an die T G GmbH, an der Beteiligungsidentität bestand, als deren wesentliche Betriebsgrundlage. Mit notariellem Vertrag vom 03.11.1994 wurden die Miteigentumsanteile an dem Grundstück G 2 dergestalt verändert, dass der Kläger zu 4 Miteigentümer zu 54/100, der Kläger zu 5 und der Gesellschafter B Miteigentümer zu je 18/100 und die Kläger zu 2 und 3 Miteigentümer zu je 5/100 wurden. Mit notariellem Angebot vom 22.02.1995 und notarieller Annahme vom 24.02.1995 erwarb der Kläger zu 4 den Miteigentumsanteil des Herrn B an dem Grundstück G 2 in G. In der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung 1995 vom 05.03.1996 erklärte die Klägerin zu 1 die Beendigung des Mietverhältnisses mit der T G GmbH zum 31.12.1995 und einen Aufgabegewinn von 0 DM. Als Anschrift der Gesellschaft wurde weiterhin die Adresse G 2 in G bezeichnet. Als Empfangsbevollmächtigter war in der Erklärung der Kläger zu 5 benannt, der diese auch unterzeichnet hatte. Mit Schreiben vom 26.04.1996 teilte der Kläger zu 5 für die Klägerin zu 1, deren Anschrift wiederum mit G 2 in G bezeichnet wurde, dem Beklagten ein neues Gesellschaftskonto bei der Volksbank G -W mit. Mit Bescheid vom 25.06.1996 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin zu 1 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest. Mit notariellem Vertrag vom 14.07.1997 veräußerten die Kläger zu 2 und 3 ihre Grun...

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