Rz. 34

Mangelt es an einer der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, ist der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen.

 

Rz. 35

Anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht, in dem die Behörde als "Herrin des Verfahrens" auch bei Verfristung sachlich über einen Widerspruch entscheiden darf[1], ist es der Finanzbehörde durch das Gesetz ausdrücklich verwehrt, sachlich über den unzulässigen Einspruch zu entscheiden ("…ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen").[2]

 

Rz. 36

Die Verwerfung erfolgt durch eine Einspruchsentscheidung[3], deren Begründung sich auf die Darstellung des Fehlens der jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen beschränken kann. Bei einer Verfristung sind ggf. Überlegungen zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzustellen.

Eine Alternativ- oder Hilfsbegründung in der Sache ist darüber hinaus zwar möglich, aber rechtlich irrelevant. Insbesondere bewirkt sie nicht, dass dadurch der Einspruch zulässig wird.

[1] BVerwG v. 16.1.1964, VIII C 72.62, DVBl 1965, 89.
[3] §§ 366, 367 AO.

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