Rz. 14a

Eine Verkürzung der einmonatigen Einspruchsfristist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt faktisch nur über einen Einspruchsverzicht nach § 354 AO in Betracht.[1]

 

Rz. 14b

Eine Verkürzung der einjährigen Einspruchsfrist kann tatsächlich eintreten durch Verwirkung des Einspruchsrechts. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist eine Folge des in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und kann auch im Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht eintreten.[2] Als Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Tuns (venire contra factum proprium) greift Verwirkung ein, wenn ein Berechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Rechts als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss. Es handelt sich dann um einen Rechtsmissbrauch. Der Tatbestand der Verwirkung erfordert hiernach eine längere Untätigkeit (Zeitmoment) sowie ein bestimmtes, das Vertrauen begründendes Verhalten des Berechtigten (Umstandsmoment). Nach Auffassung des BFH ist das Umstandsmoment von entscheidender, das Zeitmoment hingegen regelmäßig von untergeordneter Bedeutung. Danach führt allein der Zeitablauf noch nicht zur Verwirkung. Hinzutreten muss ein Untätigbleiben unter Begleitumständen, unter denen bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise anzunehmen ist, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werde.

Das FG Baden-Württemberg [3] hat bei einer mangels Rechtsbehelfsbelehrung einjährigen Einspruchsfrist eine Verwirkung des Einspruchrechts (Verlust der Einspruchsbefugnis) für den Fall angenommen, dass der Einspruchsführer, der durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten war, erst 9 Monate nach Beginn der Außenprüfung, bei Mitwirkung an der Prüfung, Verzicht auf die Schlussbesprechung, Nichtbeanstandung des Außenprüfungsberichts und nach Erlass der die Prüfungsfeststellungen auswertenden Änderungsbescheide die Prüfungsanordnung angefochten hat.[4]  Der BFH [5] ist dieser Auffassung jedoch insoweit entgegengetreten, als durch die Annahme einer Verwirkung dem Einspruchsführer nicht der Rechtsschutz überhaupt versagt werden darf, wenn z. B. bei einer nur kurzen Außenprüfung die Prüfungsanordnung erst bei Prüfungsbeginn ausgehändigt wird.[6]

[3] V. 27.2.1985, II (III) 300/82, EFG 1985, 434.
[4] Ebenso FG Hamburg v. 10.1.1985, I 124/84, EFG 1985, 435; s. auch FG Köln v. 22.9.1983, V K 248/83, EFG 1984, 163; FG Münster v. 28.5.1975, III 1472/74 A, EFG 1975, 601.
[6] BFH v. 9.9.1986, VIII R 49/85, BFH/NV 1987, 348; s. auch Möller, DStR 1987, 36.

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