Rz. 90

Die Verzichtserklärung ist nach § 354 Abs. 2 S. 1 AO gegenüber der "zuständigen Finanzbehörde" abzugeben.

Es ist unklar, ob sich die für die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Annahme des Einspruchsverzichts nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in §§ 16ff. AO[1], nach der in § 357 Abs. 2 AO geregelten Einlegungszuständigkeit[2] oder nach der in § 367 Abs. 1 AO bestimmten Entscheidungszuständigkeit[3] richtet. Relevant ist die Frage, wenn der betroffene Verwaltungsakt von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, wenn es nach dem Erlass des Verwaltungsakts zu einem Zuständigkeitswechsel kommt oder wenn der Verzicht bei einer falschen Behörde erklärt wird.

Das BMF weist zu Recht darauf hin, dass § 354 AO – anders als § 357 Abs. 2 AO für die Einlegung und § 362 Abs. 1 S. 2 AO für die Rücknahme des Einspruchs – keine besonderen Regelungen zur Bestimmung der Zuständigkeit enthält und daher über § 365 Abs. 1 AO die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften in den §§ 1629 AO anzuwenden sind. Nach Eintritt eines Zuständigkeitswechsels ist daher die Verzichtserklärung gegenüber der neu zuständigen Finanzbehörde und in den Fällen des § 26 S. 2 AO gegenüber der das Verwaltungsverfahren fortführenden Finanzbehörde zu erklären.[4]

Wird der Verzicht gegenüber der falschen Behörde eingelegt, erlangt er – entgegen der überwiegenden Literaturmeinung[5] – nicht etwa nach Weiterleitung und Zugang bei der zuständigen Behörde Wirksamkeit. Vielmehr ist er – weil es an einer Regelung wie in § 357 Abs. 2 S. 4 AO und einem Verweis wie in § 362 Abs. 1 S. 2 AO fehlt – unwirksam. Da der Stpfl. durch die Erklärung seines Verzichts insoweit seines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes verlustig geht und dies letztlich (vor allem) der Finanzbehörde zugutekommt, ist diese strenge Sichtweise auch angemessen.

Rz. 91–94 einstweilen frei

[1] BMF v. 10.10.1995, IV A 5-S 0600-17/95, BStBl I 1995, 664; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 354 Rz. 10; Birnbaum, in BeckOK AO, § 354 Rz. 21ff.; Madle, in Leopold/Madle/Rader, AO-Praktikerkommentar Online, § 354 AO Rz. 7.
[2] Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 354 AO Rz. 10; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 354 AO Rz. 4; Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 456; Hornhues, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 354 AO Rz. 21.
[3] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 354 Rz. 23.
[5] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 354 Rz. 24; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 354 AO Rz. 13; Hornhues, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2022, § 354 AO Rz. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge