Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verzichtserklärung ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Zuständig ist dabei die Finanzbehörde, bei der auch der Einspruch (§ 357 AO) einzulegen wäre (so auch: Keß in Schwarz/Pahlke, § 354 AO Rz. 34; Brandis in Tipke/Kruse, § 354 AO Rz. 4; a. A. Rätke in Klein, § 354 AO Rz. 10). Für den Einspruchsverzicht kann nichts anderes gelten als für die Einspruchsrücknahme, für die § 362 AO die Vorschrift des § 357 Abs. 1 und 2 AO für sinngemäß anwendbar erklärt.

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