Rz. 12

Die Einspruchsfrist für den Rechtsnachfolger richtet sich nach der des Rechtsvorgängers. § 353 AO stellt nur fest, dass durch die Rechtsnachfolge keine Erweiterung der Rechtsstellung des Rechtsnachfolgers eintritt. Der Rechtsnachfolger kann also einen zulässigen Einspruch gegen den Bescheid nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger geltenden Einspruchsfrist nach den §§ 355, 356 AO einlegen.[1]

 

Rz. 13

Ist die Einspruchsfrist versäumt worden, so ist der Einspruch unzulässig. Die Rechtsnachfolge alleine ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO.[2]

 

Rz. 14

Hat der Rechtsvorgänger bereits Einspruch gegen den Bescheid eingelegt, ist im Fall der Einzelrechtsnachfolge die Hinzuziehung des Rechtsnachfolgers zu dem laufenden Einspruchsverfahren des Rechtsvorgängers zu prüfen. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt dagegen in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein; seiner Hinzuziehung bedarf es nicht.[3]

 

Rz. 15

Hat der Rechtsvorgänger den Einspruch zurückgenommen, wirkt die Rücknahme auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Dieser hat aber die Möglichkeit, soweit die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, erneut Einspruch einzulegen.[4]

[1] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 353 AO Rz. 70; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 353 AO Rz. 7; AEAO Nr. 2 zu § 353 AO; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 353 Rz. 7.
[2] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 353 AO Rz. 4; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 353 Rz. 6; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 353 AO Rz. 9.
[4] Klein, NWB 2002, 695 (701).

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