Rz. 16
Der Grundsatz, dass die Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO sich nur auf den Tenor des Verwaltungsakts bezieht[1], gilt allerdings nicht, wenn eine Änderung nach § 68 Abs. 1 EStDV erfolgt. Hier schränkt § 68c Abs. 3 EStDV die zulässigen Einwendungen über § 351 Abs. 1 AO hinaus inhaltlich ein.
Eine Sonderbestimmung zu § 351 Abs. 1 AO enthält auch § 15a Abs. 4 S. 4 EStG.
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