Rz. 19

Nach § 348 Nr. 6 AO ist der Einspruch "in den Fällen des § 172 Abs. 3" AO nicht statthaft. Die Regelung des § 172 Abs. 3 AO betrifft Anträge auf "schlichte Änderung", die sich auf eine Rechtsfrage beziehen, hinsichtlich der bei EuGH, BVerfG oder BFH ein Musterprozess anhängig ist.

Die Vorschrift ermöglicht es der Finanzbehörde, diese Anträge statt durch eine Entscheidung im Einzelfall durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen, wenn über den Musterprozess entschieden worden ist und die höchstrichterliche Entscheidung zur Folge hat, dass dem Antrag insoweit nicht entsprochen werden kann. Hierdurch soll der große Verwaltungsaufwand beim Abschluss solcher Massenverfahren reduziert werden. Dadurch, dass eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, erübrigt sich für diese Rechtsfrage die Durchführung des grundsätzlich erforderlichen Einspruchsverfahrens, sie wäre lediglich überflüssiger Formalismus.

 

Rz. 20

Die Klagefrist für die unmittelbar gegen die Allgemeinverfügung zu erhebende Klage endet nach § 172 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 367 Abs. 2b S. 4 und 5 AO mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem die Allgemeinverfügung veröffentlicht wurde.

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