Rz. 8
Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Amtsgericht ist ein entsprechender Antrag der Finanzbehörde. Die Antragstellung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde[1]. Sie hat zu unterbleiben, wenn der Pflichtige die Verpflichtung nach der Festsetzung des Zwangsgelds erfüllt hat[2]. Der Antrag ist kein Verwaltungsakt, weil er keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung i. S. d. § 118 AO, sondern nur eine Verfahrenshandlung darstellt[3]. Die Antragstellung kann daher nicht mit dem Einspruch angefochten werden. Rechtsmittel können nur gegen die gerichtliche Entscheidung[4] eingelegt werden.
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