Rz. 6

Anders als § 332 Abs. 1 S. 1 AO für die Androhung schreibt § 333 AO für die Festsetzung keine besondere Form vor. Nach § 119 Abs. 2 AO kann die Festsetzung nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch, mündlich oder auf andere Weise erfolgen. Schon aus Nachweisgründen dürfte aber im Allgemeinen die Einhaltung der Schriftform zweckmäßig sein[1].

Im Fall des unmittelbaren Zwangs kann aber – insbesondere in den Fällen, in denen schon die Androhung nicht der Schriftform bedarf[2] – die mündliche Bekanntgabe oder die Bekanntgabe auf andere Weise geboten sein[3].

Erfolgt die Festsetzung des Zwangsgelds schriftlich, ist sie nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Die Begründung muss auch die bei der Festsetzung angestellten Ermessenserwägungen erkennen lassen. Soweit sich die hierfür maßgeblichen Verhältnisse seit der Androhung nicht geändert haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörde insoweit auf den Inhalt der Androhungsverfügung Bezug nimmt[4]. Rechtswidrig ist die Festsetzung aber dann, wenn nicht erkennbar wird, dass die Behörde ihr Ermessen überhaupt noch einmal ausgeübt hat[5].

 

Rz. 7

Die Festsetzung muss hinreichend bestimmt sein[6]. Wird ein Zwangsgeld gegen mehrere Pflichtige festgesetzt, die dieselbe steuerliche Pflicht zu erfüllen haben, muss die Festsetzung erkennen lassen, in welcher Höhe das Zwangsgeld gegen die einzelnen Pflichtigen festgesetzt wird[7]. Werden gegenüber ein und derselben Person Zwangsmittel wegen unterschiedlicher Verpflichtungen festgesetzt, muss sich aus der Festsetzung ergeben, welches der unterschiedlichen Zwangsmittel sich auf welche Verpflichtung bezieht. Das Bestimmtheitsgebot schließt es aber nicht aus, die verschiedenen Festsetzungen in einem Schriftstück zusammenzufassen.

 

Rz. 8

Die Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung setzt voraus, dass der Pflichtige zur Zahlung des festgesetzten Betrags aufgefordert worden ist (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO). Dieses Leistungsgebot kann mit der Festsetzung verbunden werden (§ 254 Abs. 1 S. 2 AO).

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 11; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 333 AO Rz. 3; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 333 AO Rz. 3.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 11.
[7] FG Düsseldorf v. 8.12.1981, XIII/IV 39/78 AO, EFG 1982, 498; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 13.

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