Entscheidungsstichwort (Thema)

Androhung von Zwangsmitteln bei Nichtabgabe der Steuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwidert ein Steuerpflichtiger auf die Aufforderung des Finanzamts, eine Einkommensteuererklärung einzureichen lediglich, er besitze keine Vermögenswerte und sei stark verschuldet, so hindert dies das Finanzamt nicht daran, für den Fall der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen.

 

Normenkette

AO §§ 149, § 328 ff.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert die Aufhebung der Androhung bzw. der Festsetzung von Zwangsgeldern.

Nachdem der Kläger für die Streitjahre 1989 bis 1995 weder Einkommensteuer- noch Vermögensteuererklärungen beim beklagten Finanzamt eingereicht hatte, erließ dieses am 28. Oktober 1996 und 5. Februar 1997 gesonderte Bescheide, in denen es jeweils Zwangsgelder von 3.000 DM (bzgl. Einkommensteuer) bzw. 1.000 DM (bzgl. Vermögensteuer) für den Fall androhte, dass bis zu festgesetzten Terminen – 21. November 1996 bzgl. Einkommensteuer/ 3. März 1997 bzgl. Vermögensteuer – die ausstehenden Steuererklärungen nicht eingereicht würden (Rbh, Bl. 3–9; 45–46).

Die Androhungen wurden dem Kläger am 29. Oktober 1996 (bzgl. Einkommensteuer) bzw. 7. Februar 1997 (bzgl. Vermögensteuer) zugestellt (Rbh, Bl. 10, 48). Gegen die Androhungsverfügungen erhob der Kläger durch Schreiben vom 1. Dezember 1996 (Eingang bei Beklagten am 2. Dezember 1996) und 9. März 1997 (Eingang beim Beklagten am 10. März 1997) Einsprüche (Rbh, Bl. 12, 50). Im letzterwähnten Einspruchsschreiben gab der Kläger an, er sei infolge einer Operation gehindert gewesen, die bei der zuständigen Postanstalt niedergelegte Postsendung früher abzuholen. Insoweit beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 18. März 1997 (Rbh, Bl. 53) forderte der Beklagte den Kläger auf, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Dieser Aufforderung wurde seitens des Klägers nicht entsprochen.

Nachdem die Androhung der Sanktion eines Zwangsgeldes wegen der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 1989–1995 erfolglos geblieben war, setzte der Beklagte durch Bescheide vom 27. November 1996 für 1989–1992 sowie durch Bescheide vom 12. Dezember für 1993–1995 die angedrohten Zwangsgelder von jeweils 3.000,– DM fest. Gegen diese Zwangsgeldbescheide legte der Kläger durch Schreiben vom 16. Dezember 1996 Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Vollzug der Zwangsgeldbescheide wie auch der entsprechenden Androhungen bzgl. der Einkommensteuer 1989 und 1990 eingestellt werde (Rbh, Bl. 33).

Am 17. Juli 1998 erließ der Beklagte drei Einspruchsentscheidungen. Dabei wurden die Einsprüche des Klägers, die sich gegen die Androhung der Zwangsgelder vom 28. Oktober 1996 bzw. 5. Februar 1997 richteten, wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Die Einsprüche bezüglich der Zwangsgeldbescheide zur Einkommensteuer 1991 bis 1995 wurde als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 7 ff).

Am 18. August 1998 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).

Er beantragt (sinngemäß, Bl. 2),

  • die Einspruchsentscheidungen bzgl. der Androhung der Zwangsgelder aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die diesbezügliche Einsprüche erneut zu entscheiden, ohne von deren Verfristung auszugehen,
  • sowie die Festsetzungen der Zwangsgelder zur Einkommensteuer 1991 bis 1995 vom 27. November 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1998 aufzuheben.

Der Kläger macht geltend (Bl. 39), sowohl die Androhung wie auch die Festsetzung der Zwangsgelder sei nicht rechtmäßig. Er besitze keine Vermögenswerte, sei vielmehr stark verschuldet. Da ausgeschlossen sei, dass für die betreffenden Jahre Steuerzahlungen anfielen, bestehe auch kein Interesse des Beklagten an der Festsetzung von Zwangsgeldern. Deren Höhe sei im Übrigen in keiner Weise gerechtfertigt.

Der Beklagte beantragt, (Bl. 45 d. A.)

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Einsprüche des Klägers vom 1. Dezember 1996 und vom 9. März 1997 seien wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden. Eine Sachentscheidung sei insoweit nicht ergangen.

Die Festsetzung der Zwangsgelder bzgl. Einkommensteuer 1991 bis 1995 sei rechtmäßig. Eine private Überschuldung, deren genaue Höhe von seiner Seite mit Nichtwissen bestritten werden müsse, betreffe die Vermögensebene und sei für die einkommenssteuerliche Erfassung von laufenden Einkünften nicht relevant, da Schulden das steuerliche Einkommen nicht mindern könnten. Der vom Kläger erwähnte Verlustbetrag gehe aus dem Einkommensteuerbescheid 1983 vom 16. Dezember 1994 hervor und betreffe das Besteuerungsjahr 1983. Der dort ausgewiesene negative Gesamtbetrag der Einkünfte sei lediglich zwei Jahre rücktrags- und maximal 5 Jahre vortragsfähig (§ 10 d Einkommensteuergesetz -EStG- 1983). Daher sei der Verlustbetrag für die in Rede stehenden Besteuerungsjahre nicht mehr zu berücksichtigen.

Auf die Abgabe der durch Zwangsgeldbescheide angeforderten Ein...

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