Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensüberprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermessensüberprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung ist nur auf die Einwände des Steuerpflichtigen einzugehen, die dieser bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorgebracht hat oder die sonst bekannt waren.

 

Normenkette

AO § 328; FGO § 102

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen gegen die Klägerin rechtmäßig war.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1996 errichtete GmbH mit einem Stammkapital von 60.000 DM. Nachdem die Klägerin am 09.10.2000 erfolglos aufgefordert worden war, die Körperschaftsteuer- (KSt) Umsatzsteuer- (USt) und Gewerbesteuererklärung (GewSt-Erklärung) sowie die Erklärung über die gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals für das Jahr 1999 abzugeben, wurde ihr mit Bescheid vom 01.11.2000 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 300 DM für jede der genannten Steuererklärungen angedroht. Am 15.11.2000 wurde auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin beschlossen und ein Liquidator bestellt. Mit Bescheid vom 11.12.2000 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Zwangsgelder wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 1999 in Höhe von jeweils 300 DM (zusammen 1.200 DM) fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, am 19.12.2000 Einspruch ein. Zur Begründung trug ihr Liquidator vor, dass er sich erst einen Überblick über die Vermögenslage der Gesellschaft verschaffen müsse und der bisherige Geschäftsführer offenbar seit einem Jahr seine Pflichten gegenüber dem Finanzamt grob vernachlässigt habe. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2000 zur Begründung ihres Einspruches aufgefordert hatte, bat ihr Liquidator mit Schreiben vom 19.01.2001 um eine Fristverlängerung von zwei Monaten und wies daneben darauf hin, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen auch dadurch begründet sei, dass der frühere Gesellschafter abberufen und die Liquidation beschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 10.04.2001 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die angekündigte Einspruchsbegründung und die Steuererklärungen immer noch nicht vorlägen und um Erledigung bis zum 23.04.2001 gebeten werde. Nachdem auch diese Frist erfolglos abgelaufen war, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2001 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin wiederholt gebeten worden sei, darzulegen, weshalb sie gegen die Zwangsgeldfestsetzung Einspruch eingelegt habe. Da der Einspruch nicht begründet worden sei, sei der angefochtene Bescheid nur nach Aktenlage überprüft worden, Fehler seien dabei nicht zu Tage getreten.

Mit ihrer am 05.06.2001 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes. Zur Begründung führt sie aus, dass auf der Gesellschafterversammlung vom 15.11.2000 der bisherige Geschäftsführer, ein Herr Dr. G, wegen grober Pflichtverletzung abberufen worden sei. Der jetzige Liquidator verfüge über keinerlei Unterlagen der Gesellschaft, die ihn auch nur annähernd in die Lage versetzten, die fälligen Steuererklärungen abzugeben. Dies sei dem Beklagten auch im vorgerichtlichen Schriftverkehr mitgeteilt worden. Da es dem Liquidator objektiv unmöglich sei, die Steuererklärungen abzugeben, sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes unbillig und damit aufzuheben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die mit Bescheid vom 11.12.2000 festgesetzten Zwangsgelder ebenso aufzuheben wie die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2001.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, der Liquidator sei nach § 34 AO i. V. m. §§ 31 KStG, 14 a, GewStG und § 18 Abs. 3 UStG zur Abgabe von Steuererklärungen für die von ihm vertretene Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung erlösche erst mit Abgabe der Steuererklärungen, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung befreie nicht von der Steuererklärungspflicht. Im Übrigen stehe der Vortrag der Klägerin, dass sie nicht über die erforderlichen Unterlagen verfüge, im Widerspruch zu ihrem Schreiben zum 19.01.2001. Fristverlängerung sei damals mit der Begründung beantragt worden, dass der Liquidator die Unterlagen der Gesellschaft sichten wolle. Seien Belege tatsächlich untergegangen, können über die kontoführenden Banken der Gesellschaft problemlos Ersatzbelege beschafft werden, die wenigstens als Grundlage einer realitätsnahen Schätzung dienen könnten.

Dem Gericht haben die KSt-Akten, die Akten betreffend die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die USt-Akten und GewSt-Akten sowie die Akte Allgemeines (StNr.: ...) vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, da der Beklagte die Zwangsgelder zur Durchsetzung der Steuererklärungspflichten gegen die Klägerin nach §§ 328 Ab...

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