Rz. 3
Der unmittelbare Zwang ist ein von den Finanzbehörden nur in Ausnahmefällen angewendetes Zwangsmittel zur Durchsetzung von Verwaltungsakten. In Betracht kommt er etwa
- zur Durchsetzung einer Augenscheinseinnahme gem. § 92 Nr. 4 AO oder des Rechts zum Betreten von Grundstücken und Räumen gem. § 99 AO und § 210 AO[1],
- zur Erzwingung des Erscheinens des Auskunftspflichtigen zur Erteilung einer mündlichen Auskunft an Amtsstelle gem. § 93 Abs. 5 AO[2],
- zur Erzwingung der Herausgabe einer zurückgeforderten Urkunde gem. § 133 AO[3],
- zur Erzwingung der Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden im Rahmen einer Außenprüfung oder im Rahmen der Steueraufsicht gem. § 200 Abs. 1 AO bzw. gem. § 211 Abs. 1 AO[4].
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