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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 331 Unmittelbarer Zwang

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Grundlagen

1.1 Begriff

 

Rz. 1

§ 331 AO beschreibt zwei unterschiedliche Formen unmittelbaren Zwangs. Dieser kann zum einen dadurch ausgeübt werden, dass die Finanzbehörde den Pflichtigen durch physische Gewalt zu der gebotenen Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Zum anderen kann er darin bestehen, dass die Finanzbehörde die dem Pflichtigen obliegende Handlung selbst vornimmt (Selbstvornahme). Im ersten Fall kann sich der unmittelbare Zwang auf die Durchsetzung aller Arten von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten richten. Im zweiten Fall kommen nur vertretbare Handlungen in Betracht, die auch Gegenstand einer Ersatzvornahme i. S. d. § 330 AO sein könnten[1]. Von dieser unterscheidet sich die Selbstvornahme allein dadurch, dass die Ausführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung nicht durch einen Dritten, sondern durch die Finanzbehörde selbst erfolgt[2]. Ebenso wie die Ersatzvornahme ist auch der unmittelbare Zwang auf die unmittelbare Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verhaltenspflicht gerichtet.

 

Rz. 2

§ 331 AO regelt nur die Voraussetzungen, unter denen die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig ist. Die Einzelheiten seiner Ausübung sind in dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)[3] bzw. in den entsprechenden Gesetzen der Länder geregelt. § 2 Abs. 1 UZwG definiert unmittelbaren Zwang als die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen[4]. Unter körperlicher Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen und Sachen zu verstehen[5]. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge[6]. Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und...

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