Rz. 48

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und andere), Anstalten und Stiftungen. Landesrechtlich kann das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt sein.[1] In diesen Fällen ist die Behörde, also die als organisatorische Einheit ausgestaltete Dienststelle der Körperschaft, rechtsfähig.[2]

 

Rz. 49

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlangen oder verlieren ihre Rechtsfähigkeit durch besondere gesetzliche Regelung.[3] Die steuerrechtliche Rechtsfähigkeit kann aber – wie für die privatrechtlichen juristischen Personen – schon im Vorstadium und noch im Abwicklungsstadium gegeben sein.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Träger verschiedener steuerrechtlicher Rechte und Pflichten und damit Stpfl. i. S. v. § 33 AO sein. Sie sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art steuerpflichtig, wenn und soweit sie gleiche oder ähnliche Güter wie private Unternehmer erzeugen und anbieten.[4] Sie können also auch Beteiligte[5] sein und ihre Rechte und Pflichten im verwaltungs- und im finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen.[6]

[3] BFH v. 5.9.1958, III 179/57 U, BStBl III 1958, 478 zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Gewohnheitsrecht.
[4] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 36; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 47, 49.
[6] BFH v. 9.10.1985, II R 204/83, BStBl II 1986, 148; für das Halten von Kfz vgl. BFH v. 13.1.1987, VII R 147, 148, 150/84, BStBl II 1987, 272; BFH v. 18.12.2002, II R 20/01, BStBl II 2003, 228.

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