Rz. 20

Stpfl. ist auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Dies ist der Steuererklärungspflichtige i. S. v. § 149 AO. Die Erklärungspflicht ist eine selbstständige verfahrensrechtliche Verpflichtung, die unabhängig von der materiellen Steuerschuld besteht.[1] Sie ergibt sich nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO grundsätzlich aus den Einzelsteuergesetzen[2] oder aber auch nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO aufgrund einer Aufforderung der Finanzbehörde. In diesem Fall entsteht die Erklärungspflicht und damit (insoweit) die Stellung als Stpfl., mit Zugang der Aufforderung durch die Finanzbehörde.[3] Die Finanzbehörde kann etwa auch dann zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, wenn unklar ist, ob eine Steuerpflicht und daran anknüpfend eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.[4] Da die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung insoweit aber unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Steuerschuld ist, kann man also auch insoweit (vgl. Rz. 16) allein aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften zum Stpfl. werden.[5]

Die tatsächliche Wahrnehmung der Steuererklärungspflicht ist zwar nicht von der steuerlichen Rechtsfähigkeit, sondern von der Handlungsfähigkeit abhängig. Dessen ungeachtet knüpft die Stellung als Steuererklärungspflichtiger daran an, wer Subjekt des einschlägigen Steuergesetzes ist, nicht daran, wer für dieses gem. § 34 AO zu handeln hat. Die nach § 34 AO verpflichtete handelnde Person ist zwar gesetzlich ihrerseits mit steuerlichen Pflichten ausgestattet, ist aber nicht Steuererklärungspflichtige i. S. d. § 33 Abs. 1 AO.[6]

Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist nach §§ 25 Abs. 3 S. 2, 26b EStG eine gemeinsame, von beiden Ehegatten zu unterzeichnende Steuererklärung abzugeben. Diese "gemeinsame" Steuererklärung stellt aber nur eine äußere Zusammenfassung der Steuererklärungen jedes einzelnen Ehegatten dar.[7] Die Eheleute werden dementsprechend nicht schon bei der Abgabe der Erklärung gemeinsam als ein Stpfl. behandelt. Erst im Lauf des Veranlagungsverfahrens werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann als ein Stpfl. veranlagt.[8]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 10.
[3] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 13.
[5] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 15.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 10; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 13; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 30.

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