Rz. 49

Die Verfahrensbeteiligten unterscheiden sich je nach Art des jeweiligen Rechtsstreits. Sie werden im Einzelnen in den Abs. 6 bis 8 aufgeführt. Bei allen Verfahren kann eine die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 FGO beitreten.

 

Rz. 50

Bei aufsichtsrechtlichen Konflikten[1] richten sich die Klagen immer gegen die zuständige Datenschutzaufsicht des Bundes oder eines Landes. Wenn im Folgenden von Kläger/Beklagten gesprochen wird, dann sind damit auch der Antragsteller/Antragsgegner gemeint. ist die vom Beschluss der Datenschutzaufsicht betroffene öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person. Zu dem Verfahren kann auch eine weitere Person nach § 60 FGO beigeladen werden.

 

Rz. 51

Bei den Verfahren gegen die Finanzbehörden nach § 32i Abs. 2 AO sind Beklagte die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter. Die betroffene Person ist Klägerin. Auch in diesem Verfahren ist eine Beiladung nach § 60 FGO möglich.

 

Rz. 52

Beteiligte eines Klageverfahrens nach § 32i Abs. 3 AO sind die Datenschutzaufsicht, die den rechtsverbindlichen Beschluss gegenüber dem Dritten erlassen hat, als Beklagte und die zuständige Finanzbehörde als Klägerin. In diesem Verfahren ist die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, beizuladen.

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