Rz. 43

Bei Klagen der betroffenen Person wegen der Verarbeitung personenbezogenen Daten durch die Finanzbehörden, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz hat bzw. der betreffende Auftragsverarbeiter.[1] Eine entsprechende Zuständigkeit kann sich folglich bei jedem deutschen FG ergeben. Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Auftragsverarbeiter verklagt wird und dieser keinen Sitz in Deutschland hat. Art. 79 DSGVO regelt, welcher Mitgliedstaat für Klagen gegen einen Auftragsverarbeiter zuständig sind. Nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO ist der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Um es der betroffenen Person zu erleichtern ihre Rechte durchzusetzen, kann die Klage auch bei den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat, soweit der Auftragsverarbeiter selbst keine Behörde ist. Für diese Fallkonstellation – kein Sitz in Deutschland – bei Klagen gegen den Auftragsverarbeiter sieht § 32i Abs. 5 AO keine ausdrückliche Regelung vor. Hier hätte dann der BFH über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden.[2]

[2] Schober, in Gosch, AO/FGO, § 32i AO Rz. 27.

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