Rz. 40

Für Anfechtungs- oder Untätigkeitsklagen[1] gegen rechtsverbindliche Beschlüsse der Datenschutzaufsicht ist grundsätzlich das FG zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Datenschutzaufsicht liegt. Dies gilt gleichermaßen für die betroffene Person, wie für die Finanzbehörde.

 

Rz. 41

Aufgrund der vom Gesetzgeber nach § 32h Abs. 1 AO vorgenommenen Konzentration der Datenschutzaufsicht können Weisungen gegenüber den Finanzbehörden nur von der BfDI erlassen werden. Da die BfDI ihren Sitz in Bonn hat, ist für diese Fälle immer das FG Köln örtlich zuständig. Werden die Finanzbehörden hingegen als Strafverfolgungsbehörden tätig, ist § 32i Abs. 1 S. 1 AO nicht anzuwenden, sodass für entsprechende Streitigkeiten nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. § 32i Abs. 5 AO ist nicht einschlägig. Örtlich zuständig ist nach §§ 20, 61 BDSG das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Datenschutzaufsicht ihren Sitz hat.

 

Rz. 42

Handelt es sich um eine Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der AO, dann kann sich der rechtsverbindliche Beschluss der Datenschutzaufsicht auch gegen eine betroffene Person, eine andere öffentliche Stelle oder eine nicht-öffentliche Stelle richtet. In diesen Fällen ergibt sich die örtliche finanzgerichtliche Zuständigkeit aus dem Sitz der den Beschluss erlassenden Datenschutzaufsicht. Dies wird i. d. R. auch das FG Köln sein, da insbesondere die BfDI in diesem Bereich tätig sein dürfte. Allerdings kann sich die Klage auch gegen einen Beschluss der Landesdatenschutzaufsicht richten. Diese ist u. a. für nicht-öffentliche Stellen und Landesbehörden zuständig, soweit sie nicht als Finanzbehörden im Anwendungsbereich der AO tätig werden, wenn die verantwortlichen Stellen personenbezogene Daten aufgrund steuerlicher Vorschriften oder aufgrund von Steuerverwaltungsakten (z. B. Auskunftsersuchen eines FA) verarbeiten.

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