Rz. 34

Nach § 2a Abs. 1 AO gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung durch Finanzbehörden, durch andere öffentliche Stellen und durch nicht-öffentliche Stellen neben der DSGVO ausschließlich die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, soweit die AO ausdrücklich auf die Bestimmungen des BDSG verweist.

 

Rz. 35

Einen entsprechenden Verweis auf die §§ 13 bis 16 BDSG enthält § 32h Abs. 1 S. 2 AO. In diesen Vorschriften werden die Rechte und Pflichten des BfDI[1], ihre Aufgaben[2], die Ausgestaltung ihres Tätigkeitsberichts[3] sowie ihre Befugnisse näher umschrieben.[4] Die Vorschriften ergänzen jedoch nur die Regelungen in der DSGVO. In der Literatur[5] werden die vorgenommenen Verweise teilweise als überflüssig angesehen, insbesondere soweit auf Vorschriften zur Ausübung der Tätigkeit der BfDI verwiesen werden. Diese Einschätzung wird nicht geteilt. So regelt § 2a Abs. 1 S. 2 AO, dass das BDSG nur anzuwenden ist, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert wird. D. h. mit dem Verweis auf die §§ 13 bis 16 BDSG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die außerhalb der Finanzverwaltung geltenden allgemeinen Verhaltensregularien für den BfDI auch bei der Datenschutzaufsicht im Anwendungsbereich der AO zu beachten sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 2a Abs. 5 AO der Anwendungsbereich der DSGVO im Rahmen des steuerlichen Datenschutzrechts auch auf juristische Personen und Verstorbene ausgeweitet wird.

[5] Schober, in Gosch, AO/FGO, § 32h Rz. 13ff.

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