Rz. 7

Zur Sicherung der Geldforderung muss die Finanzbehörde die Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner erlangt haben.

Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erlangung, dieser kann vor der Entstehung oder Vollstreckbarkeit der Forderung liegen. Ebenso ist unerheblich die Art und Weise der Erlangung der Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner.[1]

Diese kann vom Schuldner freiwillig gestellt worden sein[2], um einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, z. B. Stundung[3], Aussetzung der Vollziehung[4], Verlängerung der Steuererklärungsfrist[5], Aussetzung der Steuerfestsetzung[6] oder Absehen von einer Vorverlegung der Fälligkeit.[7] Auch die zur Abwendung des dinglichen oder persönlichen Arrests gegebenen Sicherheiten[8] können nach § 327 AO verwertet werden.

Das Sicherungsrecht kann aber auch zwangsweise erlangt worden sein, wie durch Vollstreckung die Sicherungshypothek[9], die Arrestpfandrechte bzw. Arresthypotheken[10], durch Beschlagnahme von verbrauchs- und zollpflichtigen Waren zur Geltendmachung der Sachhaftung.[11] Auch gem. § 336 AO durch "Pfändung" erzwungene Sicherheiten, weil die Verpflichtung zur Sicherheitsgestellung nicht erfüllt worden ist, sind nach § 327 AO zu verwerten.

 

Rz. 8

Ist der Finanzbehörde eine Sicherheitsleistung durch einen Dritten für eine fremde Verbindlichkeit eingeräumt worden, z. B. eine Bürgschaft oder ein Schuldversprechen, so kommt eine Verwertung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.[12] § 327 AO soll die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner vereinfachen[13], begründet für die Finanzbehörde aber nicht die Befugnis, in das Vermögen Dritter zu vollstrecken. Die Inanspruchnahme des Dritten hat nach den Vorschriften des Zivilrechts zu erfolgen.[14] Dies schließt nicht aus, dass dem Vollstreckungsschuldner vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Dritten Gelegenheit zur Abwendung gegeben worden sein muss.[15] Die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat eine derartige Aufforderung aber nicht.[16]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 327 AO Rz. 10; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 327 AO Rz. 6.
[2] Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 327 AO Rz. 14 verwendet hier irrtümlich den Begriff: Steuerpflichtiger.
[11] § 76 AO.
[12] BFH v. 19.5.1994, VII R 99, 100/93, BFH/NV 1995, 558; FG München v. 22.6.2006, 14 K 2917/03, Haufe-Index 1550654.
[13] Rz. 1.
[15] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 327 AO Rz. 5.
[16] BFH v. 19.5.1994, VII R 99, 100/93, BFH/NV 1995, 558.

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