3.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG ist die Anordnung des persönlichen Arrests dem Richter vorbehalten. Zuständig ist nach § 326 Abs. 1 S. 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Finanzbehörde[1] ihren Sitz hat oder in dessen Bezirk sich der Arrestschuldner befindet.

Die Arrestanordnung setzt einen entsprechenden Antrag der Finanzbehörde[2] voraus.[3] Dieser ist nur eine Anregung für das Gericht und kein Verwaltungsakt[4], demgemäß auch nicht mit dem Einspruch anfechtbar.[5]

Das Amtsgericht wird nicht im Wege der Amtshilfe tätig und ist an diesen Antrag nicht gebunden, sondern "kann" nach § 326 Abs. 1 AO den Arrest erlassen. Es hat hierbei die Voraussetzungen der Arrestanordnung zu prüfen.[6]

 

Rz. 3a

Nach § 326 Abs. 2 AO hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde[7] den Arrestanspruch[8] nach Art und Höhe wie auch den Arrestgrund[9] anzugeben. Die Finanzbehörde muss die Arrestvoraussetzungen aber nicht glaubhaft machen, da die Anwendung des § 920 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehen ist. Das Amtsgericht muss also ggf. selbst ermitteln.[10]

[3] Zustimmungserfordernis der vorgesetzten Finanzbehörde Abschn. 56 Abs. 3 S. 1 VollstrA – Haufe-Index 880724.
[4] § 334 AO Rz. 8 FH v. 18.11.1986, VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669 für die Ersatzzwangshaft entsprechend; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 326 AO Rz. 20; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 26.
[6] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 326 AO Rz. 6; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 12; Rz. 27: Gegen den Arrestbeschluss des AG kann unbefristet Widerspruch erhoben werden.
[8] Rz. 2.
[10] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 326 AO Rz. 6; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 13.

3.2 Verweisungen

 

Rz. 4

Nach § 326 Abs. 3 AO gelten für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des Arrests verschiedene Vorschriften der ZPO sinngemäß. Diese analoge Anwendung erfasst:

  • § 128 Abs. 4 ZPO, wonach das Amtsgericht über den Antrag[1] durch Beschluss (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Nach § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht durch Urteil[2], wenn mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Hiergegen ist nach § 511ff. ZPO die Berufung gegeben.

    Die Gestaltung des Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.[3] Die den Arrest anordnende Entscheidung bedarf nach § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann einer Begründung, wenn sie im Ausland gelten gemacht werden soll.

 

Rz. 4a

  • § 922 Abs. 2 ZPO, wonach die Finanzbehörde den dem Antrag[4] stattgebenden Beschluss, also den Arrestbefehl, den das Gericht der Finanzbehörde von Amts wegen zuzustellen hat[5], dem Vollstreckungsschuldner zustellen zu lassen hat. Nach § 326 Abs. 4 AO gilt für Zustellungen die ZPO, nicht das VwZG. Die Zustellung hat demgemäß durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen.
 

Rz. 4b

  • § 922 Abs. 3 ZPO, wonach der den Antrag[6] zurückweisende Beschluss dem Gegner nicht mitzuteilen ist. Das Gericht stellt die Ablehnung lediglich der Finanzbehörde zu[7], die gegen den zu begründenden Beschluss[8] nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Beschwerde einlegen kann.
 

Rz. 4c

  • § 923 ZPO, wonach in dem aufgrund des Antrags[9] erlassenen gerichtlichen Arrestbefehl die Hinterlegungssumme[10] zu bestimmen ist, durch deren Hinterlegung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Vollstreckungsschuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt wird. Die Aufhebung erfolgt nach § 934 Abs. 3 ZPO durch Beschluss des Gerichts.
 

Rz. 4d

  • § 924 ZPO, wonach gegen den gerichtlichen, den Arrest anordnenden Beschluss[11] der Widerspruch erhoben werden kann, der allerdings nach Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung hat. Diese kann nur über eine einstweilige Anordnung nach § 707 ZPO erreicht werden.
 

Rz. 4e

  • § 925 ZPO, wonach über den Widerspruch[12] durch Endurteil zu entscheiden ist.
 

Rz. 4f

  • § 927 ZPO, wonach das Gericht wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrunds[13] oder des Angebots der Sicherheitsleistung, den Arrest jederzeit durch Urteil[14] aufheben kann.
 

Rz. 4g

  • § 929 ZPO, wonach gem. Abs. 2 die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag der Urteilsverkündung[15] bzw. der Zustellung an die Finanzbehörde[16] ein Monat verstrichen ist. Nach § 934 ZPO ist zudem der Arrest aufzuheben, wenn die Hinterlegungssumme erbracht wird[17] oder der Haftkostenvorschuss[18] für besondere Aufwendungen nicht geleistet wird.
 

Rz. 4h

[1] Rz. 3.
[3] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 922 ZPO Rz. 2, 3.
[4] Rz. 3.
[5] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § ...

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