Rz. 27

Um das Grundbuch nicht mit zu kleinen oder einer Vielzahl von Sicherungshypotheken zu belasten, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach § 866 Abs. 3 ZPO von einem Mindestbetrag der Forderung von 750 EUR abhängig. Darüber hinaus kann eine einheitliche Sicherungshypothek für mehrere Forderungen in das Grundbuch eingetragen werden.[1]

 

Rz. 28

Bei der Berechnung des Mindestbetrags von 750 EUR sind nach § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO Zinsen nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für steuerliche Zinsen nach §§ 233237 AO.[2] Der Zinsanspruch ist aber neben der Steuerhauptforderung eintragungsfähig, wenn diese den Mindestbetrag übersteigt.[3] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen[4], einschließlich der Vollstreckungskosten, sind demgegenüber in die Berechnung des Mindestbetrags einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für Säumniszuschläge[5], da diese auch in § 225 Abs. 2 S. 1 AO den Zinsen gleichgestellt werden. Zudem steht die endgültige Höhe der Säumniszuschläge erst dann fest, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erfüllt ist.

 

Rz. 29

Die Mindestgrenze (s. Rz. 28) gilt nach § 932 Abs. 2 ZPO auch für die Arresthypothek. Sie greift im Fall der Verteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO für die einzelne Sicherungshypothek aber nicht ein. Hier muss nur der verteilte Betrag 750 EUR übersteigen.

 

Rz. 30

Die Eintragung einer Zwangshypothek, die den Mindestbetrag von 750 EUR nicht übersteigt, ist unzulässig.[6] Die unzulässigerweise eingetragene Zwangshypothek ist von Amts wegen zu löschen.[7] Eine einheitliche Zwangshypothek kann im Hinblick auf die Gläubigerfiktion des § 252 AO auch für Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Gemeinschaftssteuern gemeinsam eingetragen werden.[8]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 71.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 71.
[3] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 866 ZPO Rz. 5.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rz. 47; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 71.
[6] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 866 ZPO Rz. 5.

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