Rz. 36

Die Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 AO erstreckt sich auf Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG (Dienstleister für Gesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen[1], gewerbliche Händler usw.) eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 56 GwG begangen hat oder begeht. Zum anderen erstreckt sich die Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 Nr. 4 AO auf Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 GwG gegenüber Verpflichteten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG gegeben sind.

Damit soll die jeweilige Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können. Auch hier wird man m. E. aber eine verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der betroffenen – meldepflichtigen – Vortat vornehmen müssen (Rz. 4ff.). Diese Erstreckung auf bestimmte, einschlägige Ordnungswidrigkeiten entsprach den vor Einführung der Regelung erhobenen Forderungen der OECD an die Adresse der Bundesregierung.[2] Als aufsichtsbehördliche Maßnahmen kommen solche in Betracht, die geeignet sind, die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen.[3]

 

Rz. 37

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 31b Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO auf die hier betroffenen Verpflichteten orientierte sich daran, dass diese Berufsgruppen nach den vorliegenden Erfahrungen von Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besonders betroffen werden.[4]

Rz. 38 einstweilen frei

[1] § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG weitete insoweit den Verpflichtetenkreis mit Gesetz v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1822, erheblich aus.
[2] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b AO Rz. 30 und 40.2 m. w. N.; vgl. Rz. 1.
[3] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b AO Rz. 30.2.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31b AO Rz. 2a m. w. N.

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