Rz. 24
Auf Antrag der betroffenen Person ist die Finanzbehörde in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ebenfalls zur Mitteilung verpflichtet. Die Befugnis hierzu folgt bereits aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO.[1] Während aber ein Antrag der betroffenen Person zur Offenbarung i. R. d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung, aber noch keine Verpflichtung begründet, dem zu entsprechen[2], greift § 31a Abs. 2 S. 2 AO hier weiter. Soweit sich die unmittelbare Verpflichtung, dem Antrag zu entsprechen, nicht zwingend aus der Formulierung des S. 2 ergibt, hat der Gesetzgeber dies noch einmal in S. 3 klargestellt. Als Anwendungsfälle des Abs. 2 S. 2 in Betracht kommen vor allem Fälle, in denen die Finanzbehörde Tatsachen kennt, die für positive Entscheidungen, also zugunsten der betroffenen Person, Bedeutung haben.
Rz. 24a
§ 31a Abs. 2 S. 2 AO wurde mit Wirkung vom 1.1.2024 geändert.[3] Dabei wurde das Kreditzweitmarktförderungsgesetz kurz vor Ablauf des Jahres 2023 um politisch nicht streitbefangene Regelungen – wie die zu § 31a Abs. 2 S. 2 AO – erweitert, die zuvor Teil des Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes waren[4], um diese noch zum Beginn des Folgejahres in Kraft treten lassen zu können und so Risiken aus eventuellen Rückwirkungen zu vermeiden.
Für die Wirkung des § 31a Abs. 2 S. 2 AO wäre dies allerdings nicht problematisch gewesen. Eine materielle Gesetzesänderung ergab sich insoweit nicht. Vielmehr wurde die in § 31a Abs. 2 S. 2 AO enthaltene Regelung lediglich redaktionell an die durch das JStG 2022[5] in § 31a Abs. 1 S. 2 AO eingefügte Rechtsänderung (Rz. 20a f. und 21a) angepasst.[6] Die Nachholung dieser eigentlich bereits in das JStG 2022 gehörenden Anpassung des Wortlauts des § 31a Abs. 2 S. 2 AO war also sauberer Gesetzestechnik ohne materielle Wirkung geschuldet.
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