Rz. 55

§ 851b ZPO gewährt einen gewissen Pfändungsschutz für Miete und Pacht.[1] Ebenso wie bei § 851a ZPO (s. Rz. 54) ist der Pfändungsschutz für Miete und Pacht in der Verwaltungsvollstreckung von Amts wegen zu beachten.[2] Miet- und Pachtzinsen sind insoweit nicht zu pfänden, als diese für den laufenden Unterhalt des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen i. S. v. § 10 ZVG unentbehrlich sind. Dies gilt auch für Bargeld oder Rücklagen aus diesen Einkünften, die für obige Zwecke unentbehrlich sind. Diese Vorschrift schützt also nicht den Unterhalt oder das Vermögen des Schuldners selbst, sondern ausschließlich den Unterhalt und die Erhaltung des Grundstücks.[3] Ob der Schuldner andere Einkünfte hat, ist bei der Frage der Unentbehrlichkeit nicht zu berücksichtigen.[4] Zum laufenden Unterhalt gehören z. B. die Kosten für die Abfallentsorgung, das Wassergeld, die Feuerversicherung, Kosten für die Fahrstuhlunterhaltung, Wärme- und Elektrizitätskosten sowie Anliegerbeiträge.[5]

[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 103; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 95.
[3] Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 319 Rz. 34.
[4] BFH v. 9.8.1961, VII 141/60, HFR 1962, 18.
[5] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 851b ZPO Rz. 3.

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