Rz. 54

§ 851a ZPO gewährt für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse besonderen Pfändungsschutz. Nach dem Wortlaut des § 851a ZPO sind solche Forderungen grundsätzlich pfändbar, auf Antrag des Schuldners sind die Pfändungen aber insoweit aufzuheben, als dass sie für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und Arbeitnehmer sowie für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs unentbehrlich sind. Nach § 851a Abs. 2 ZPO soll die Pfändung schon von Anfang an unterbleiben, wenn obige Voraussetzungen offenkundig sind. In Abweichung zum Wortlaut ist im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung der Pfändungsschutz von der Vollstreckungsbehörde von Anfang an in jedem Fall zu beachten. Der Grund hierfür sind der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die nur sinngemäße Anwendung der §§ 850852 ZPO nach § 319 AO.[1] Landwirtschaftliche Erzeugnisse können tierische oder pflanzliche Produkte sein, die durch die gewerbsmäßige Nutzung eigenen oder fremden Bodens zur Gewinnung von Nutzpflanzen oder Nutztieren und deren Erzeugnissen entstehen.[2] Unentbehrlich sind solche Einkünfte, wenn die Deckung des Bedarfs durch andere Einkünfte nicht möglich ist. Eine Interessenabwägung mit den Belangen des Gläubigers ist dabei nicht vorzunehmen.[3]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 101; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 90.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 811 ZPO Rz. 19ff.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 851a ZPO Rz. 5.

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