Rz. 7

§ 850a ZPO zählt Arten von Arbeitseinkommen auf, die grundsätzlich der Pfändung entzogen sind, also normalerweise unbedingt unpfändbar sind. Diese können weder selbstständig gepfändet werden noch sind sie bei der Berechnung des gepfändeten Einkommens nach § 850e ZPO zu berücksichtigen. Nur die unter Nr. 1, 2 und 4 der Norm aufgezählten Bezüge unterliegen für Unterhaltstitel gem. § 850d ZPO ausnahmsweise der Pfändung. § 850a ZPO enthält keine abschließende Aufzählung der unpfändbaren Bezüge, da auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen unpfändbare Bezüge bestimmt werden. Die Norm darf aber gleichzeitig auch nicht extensiv ausgelegt werden.[1]

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850a ZPO Rz. 1 im Ergebnis.

2.2.1 Überstundenvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO)

 

Rz. 8

Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Bezüge zur Hälfte unbedingt unpfändbar. Unter Mehrarbeit sind dabei diejenigen Arbeitsstunden zu verstehen, die der Arbeitnehmer über seine gewöhnliche, z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bestimmte, Arbeitszeit hinaus leistet.[1] Ist also Feiertags-, Nacht- oder Sonntagsarbeit vereinbart, so fallen die hierfür vereinbarten Bezüge nicht unter § 850a Nr. 1 ZPO. Ebenso sind Zuschläge für Akkord o. Ä. nicht von dieser Norm geschützt.[2] Unter den Begriff der Überstundenvergütung fallen nicht nur die gezahlten Zuschläge, sondern die Gesamtvergütung für die Überstunden.[3]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850a ZPO Rz. 2.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 36.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 24.

2.2.2 Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO)

 

Rz. 9

Gemäß § 850a Nr. 2 ZPO sind auch das Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder unbedingt unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Norm schützt nur vor einer Pfändung des klassischen Urlaubsgelds, also desjenigen Einkommens, das der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus erhält, um einen Urlaub zu ermöglichen. Urlaubsentgelt, also das übliche Einkommen, das während des Urlaubs weiter gezahlt wird, und Urlaubsabgeltung, also eine Geldzahlung anstelle der Gewährung von Urlaub, fallen hingegen nicht unter diese Norm.[1] Zuwendungen aufgrund von Betriebs-, Arbeits- oder Dienstjubiläen sind ebenfalls unbedingt unpfändbar. Ebenso wie beim Urlaubsgeld gilt dies aber nur, wenn die Bezüge sich im Rahmen des Üblichen befinden. Zahlen vergleichbare Arbeitgeber für vergleichbare Anlässe geringere Bezüge, ist der das Übliche übersteigende Betrag, und nicht etwa die gesamten Bezüge, pfändbar. Durch die Einschränkung auf das Maß des Üblichen soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber zulasten von Gläubigern seinem Arbeitnehmer Einkommen verdeckt als Zuwendungen zahlt.[2]

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850a ZPO Rz. 3; a. A. Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850a ZPO Rz. 3.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850a ZPO Rz. 6.

2.2.3 Aufwandsentschädigungen (§ 850a Nr. 3 ZPO)

 

Rz. 10

§ 850a Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelte für selbst gestelltes Arbeitsmaterial sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen unbedingt unpfändbar sind, soweit diese der Höhe nach als üblich einzustufen sind. Unter Aufwandsentschädigungen sind u. a. Reisekostenvergütungen, Umzugskosten, Tagegelder und Kilometergeld bei Besuch von Kunden zu verstehen.[1] Als Gefahrenzulage kommen Zuschläge für ein besonderes Risiko bei gefährlichen Arbeiten wie bei einem Sprengmeister in Betracht. Bezüglich der Üblichkeit gilt das unter Rz. 9 Gesagte entsprechend.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850a ZPO Rz. 4.

2.2.4 Weihnachtsvergütungen (§ 850a Nr. 4 ZPO)

 

Rz. 11

Weihnachtsvergütungen sind nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 EUR unbedingt unpfändbar. Erfasst sind hiervon jedoch nur solche Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers werden hingegen nicht erfasst. Bezugsgröße bei der Berechnung der maximalen Höhe der unbedingt unpfändbaren Weihnachtsvergütung ist aufgrund der einheitlichen Berechnung nach § 850e ZPO das monatliche Nettoarbeitseinkommen.[1]

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850a ZPO Rz. 6.

2.2.5 Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)

 

Rz. 12

Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten für die Hochzeitsfeier oder Taufe vor.[2] Diese Ausnahmen von der unbedingten Unpfändbarkeit von Heirats- und Geburtsbeihilfen sind jedoch für den Bereich der Vollstreckung nach der AO ohne Bedeutung.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850 ZPO Rz 7.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850a ZPO Rz. 12.

2.2.6 Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, ähnliche Bezüge (§ 850a Nr. 6 ZPO)

 

Rz. 13

§...

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