Rz. 11

Eine Forderung kann auch bereits gepfändet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Pfändung zwar noch nicht besteht, aber ihr Entstehen für die Zukunft zu erwarten ist.[1] Ein Beispiel hierfür ist die Pfändung von zukünftigem Arbeitseinkommen nach § 313 AO. Entscheidend ist, dass es zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner bereits eine konkrete rechtliche Grundlage gibt, sodass die künftige Forderung bereits ihrer Art nach bestimmt ist.[2] Unerheblich ist, dass die Höhe der Forderung noch ungewiss ist. Aufgrund dessen sind insbesondere pfändbar künftige Gehaltsforderungen und künftige Ansprüche aus einer Sozialversicherungsrente.[3] Keine künftige Forderung liegt dagegen vor, wenn nur eine tatsächliche Grundlage vorhanden ist, die möglicherweise für die Zukunft den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Folge haben wird, wobei jedoch die Person des Drittschuldners noch ungewiss ist. Solche Ansprüche sind nicht pfändbar.[4] Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Forderung durch den Vollstreckungsschuldner erst erworben wird.[5] Die Pfändung einer nicht existenten Forderung ist hingegen von Anfang an nichtig.[6] Entsteht eine in zutreffender Weise gepfändete zukünftige Forderung nicht, geht die Pfändung ins Leere.[7]

 

Rz. 12

Besonderheiten bestehen bei der Pfändung von steuerlichen Erstattungsansprüchen.[8] Diese dürfen nach § 46 Abs. 6 AO nicht bereits vor ihrer Entstehung gepfändet werden. Für eine Pfändung durch die Finanzbehörde bedeutet dies, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung den verwaltungsinternen Bereich nicht vor diesem Zeitpunkt verlassen und zum Zweck der Zustellung an die Post übergeben werden darf. Sie darf allerdings bereits vor diesem Zeitpunkt vorbereitet werden. Bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen hat zudem eine genaue Bezeichnung der Steuerart, des Erstattungsgrunds und des Besteuerungszeitraums zu erfolgen.[9] Allgemeine Hinweise sind nicht ausreichend.[10]

[2] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 829 ZPO Rz. 17.
[3] BFH v. 20.8.1991, VII R 86/90, BStBl II 1991, 869; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2ff.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 60.
[7] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 62.

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