Leitsatz (amtlich)

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem zur Kennzeichnung der angeblich gegenüber dem FA bestehenden Forderung des Vollstreckungsschuldners außer dessen Steuernummer nur angegeben ist "Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" genügt nicht den Anforderungen an die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Anspruchs; der Vollstreckungsgläubiger kann dementsprechend nicht die Auskehrung von Umsatzsteuerüberschüssen des Vollstreckungsschuldners verlangen.

 

Orientierungssatz

1. Für die Klage des Vollstreckungsgläubigers gegen das FA als Drittschuldner auf Auszahlung eines durch Beschluß des Amtsgerichts gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuererstattungsanspruchs ist der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 14.7.1987 VII R 116/86).

2. Wird unzureichende Sachaufklärung gerügt, so müssen die ermittlungsbedürftigen Punkte und das voraussichtliche Ergebnis zusätzlicher Ermittlungen dargelegt werden, darüber hinaus muß dargetan werden, welche benannten Beweismittel vom FG übergangen bzw. welche --nicht angetretenen-- Beweise durch das FG nicht erhoben worden sind, obwohl sich die Erforderlichkeit der Beweiserhebung dem FG nach Lage der Verhältnisse hätte aufdrängen müssen (Literatur).

3. Eine nach § 829 ZPO vorgenommene Pfändung (hier: von Steuererstattungsansprüchen) bewirkt, daß das Recht des Schuldners zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers mit Beschlag belegt wird. Die Verwertung setzt voraus, daß die gepfändete Geldforderung dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert überwiesen worden ist. Eine Überweisung zur Einziehung ermächtigt den Vollstreckungsgläubiger, den Anspruch des Vollstreckungsschuldners im eigenen Namen geltend zu machen. Die angeführten Wirkungen der Pfändung und der Überweisung zur Einziehung treten nur ein, wenn der diesbezügliche Gerichtsbeschluß wirksam ist. Ausführungen zur Wirksamkeit, insbesondere zur hinreichenden Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses sowie zur Zusammenfassung mehrerer Pfändungen in einem Gerichtsbeschluß.

 

Normenkette

UStG 1980 §§ 16, 18; ZPO §§ 829, 835-836; AO 1977 § 46 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 2, § 76 Abs. 1, § 33

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.10.1983; Aktenzeichen III 344/82)

 

Tatbestand

I. Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) X mit Verfügung vom 4.März 1982 eine sog. Vorpfändung (§ 845 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) der angeblichen Forderung ihres Schuldners Y gegen das FA X hatte vornehmen lassen (Bezeichnung der angeblichen Forderung: Anspruch des Schuldners auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs und auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1980 und 1981 aus durchgeführten Bauvorhaben, Maschinen- und Geräteanschaffungen), ließ sie am 24.März 1982 dem FA X einen Beschluß des Amtsgerichts Z vom 17.März 1982 zustellen, mit dem wegen ihres vollstreckbaren Anspruchs von ... DM zuzüglich Nebenkosten gegenüber ihrem Schuldner dessen angebliche Forderung gegen das FA X --"(Steuer-Nr. ...) Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981"-- gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden war.

Das FA X gab daraufhin am 6.April 1982 eine Drittschuldnererklärung folgenden Inhalts ab: "Der gepfändete Erstattungsanspruch wird unter dem Vorbehalt anerkannt, daß eine Einkommensteuerveranlagung oder ein Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1980/81 durch das oben bezeichnete Finanzamt durchgeführt wird und sich hieraus ein Steuererstattungsanspruch ergibt (§ 840 Abs.1 Nr.1 ZPO). Der gepfändete Erstattungsanspruch ist von anderen Gläubigern nicht gepfändet (§ 840 Abs.1 Nr.3 ZPO). Die Auszahlung an Sie wird ohne erneute Aufforderung zu gegebener Zeit vorgenommen werden. Eine eventuell mögliche Aufrechnung nach § 226 AO i.V. mit §§ 387 ff. BGB bleibt vorbehalten."

Nachdem in der Folgezeit die Klägerin wegen der Auszahlung angefragt hatte (Telefongespräche vom 26.April und 18.Mai 1982) und hierbei für das FA X deutlich wurde, daß der Beschluß sich auf den Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer 1980 und 1981 habe beziehen sollen, teilte das FA X der Klägerin mit, daß es den Beschluß wegen unzutreffender Bezeichnung der gepfändeten Forderung für unwirksam halte (Schreiben vom 19.Mai 1982). Die Klägerin forderte daraufhin das FA X auf (Schreiben vom 2.Juni 1982), eine endgültige und umfassende Drittschuldnererklärung bis spätestens 14.Juni 1982 abzugeben, die sich insbesondere auf den die Umsatzsteuer 1980 und 1981 betreffenden Erstattungsanspruch zu erstrecken habe. Nach Ablauf der Frist unterrichtete das FA X die Klägerin davon, daß es an seiner Rechtsauffassung festhalte.

Hierauf erhob die Klägerin Klage, mit der sie Zahlung von ... DM zuzüglich Zinsen begehrt. Zur Begründung machte sie geltend, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sei wirksam und die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung als Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981 unter Hinweis auf die Steuernummer sei eindeutig und präzise. Eine exaktere Angabe sei nicht möglich. Dadurch seien sämtliche Erstattungsansprüche für die Jahre 1980 und 1981 gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Die Erklärung des FA X vom 6.April 1982 stelle, da unvollständig, keine ausreichende Drittschuldnererklärung dar.

Das inzwischen infolge Neuabgrenzung der FA-Bezirke zuständig gewordene FA (künftig: das FA) beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Finanzgericht (FG) wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 164 veröffentlichten Urteil die Klage mit der Begründung ab, der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei zwar gegeben, die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sei nicht wirksam geworden, da die gepfändete Forderung weder bestimmt genug bezeichnet noch hinreichend bestimmbar sei. Grundsätzlich werde für erforderlich erachtet, daß Steuerart und Erstattungsgrund im Pfändungsbeschluß bezeichnet sein müßten. Dies werde damit begründet, daß dem FA schwierige Überprüfungen zur Person des steuerpflichtigen Schuldners abgenommen werden sollten. Der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Beschluß vom 7.Dezember 1978 8 W 531/78, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1979, 324), die Angabe der Steuerart sei nicht erforderlich, könne nicht gefolgt werden.

Hiernach könne der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht als wirksam angesehen werden. Er gebe als Pfändungsgegenstand lediglich ganz allgemein den angeblichen Steuererstattungsanspruch des Schuldners gegen das FA an, was unzureichend sei. Insbesondere lasse sich hieraus nicht entnehmen, daß sich die Pfändung, wie sich erst nachträglich herausgestellt habe, auf den die Umsatzsteuer betreffenden Erstattungsanspruch habe beziehen sollen. Für die Auslegung des Pfändungsbeschlusses könne ebenfalls nicht, wie zunächst vom FA angenommen, auf die vorausgegangene Vorpfändung abgestellt werden, zumal diese hinsichtlich der Bezeichnung der angeblichen Forderung des Schuldners äußerst widersprüchlich sei. Unerheblich sei schließlich, daß das FA in der Drittschuldnererklärung einen gepfändeten Anspruch auf Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuererstattung grundsätzlich anerkannt habe. Mangels eines wirksamen Pfändungsbeschlusses gehe die Drittschuldnererklärung ins Leere.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung der Vorentscheidung das beklagte FA zur Zahlung nach dem Klageantrag zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht (Landgericht ...) zu verweisen. Sie macht geltend, der Tatbestand des angefochtenen Urteils weise schwerwiegende Unrichtigkeiten auf, indem auf den Inhalt von Notizen aus den Handakten ihres Prozeßbevollmächtigten nicht eingegangen worden sei. Der Inhalt ergebe, daß dem FA X klar geworden sei, es hätten Umsatzsteuererstattungsansprüche 1980 und 1981 gepfändet werden sollen. Im übrigen sei die Annahme des FG nicht gerechtfertigt, daß der Beschluß unwirksam sei.

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat die Klägerin --auf diesbezügliche Hinweise des FA-- geltend gemacht, der Revisionsschrift (gemeint ist offensichtlich: der Revisionsbegründungsschrift) sei die Rüge fehlerhafter Auslegung der §§ 829 und 835 ZPO i.V.m. § 46 Abs.6 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entnehmen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten. Es geht davon aus, daß die Klägerin im Kern ihrer Ausführungen offenbar habe dartun wollen, der von ihr erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sei wirksam und habe sich auf die Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer 1980 und 1981 bezogen, die ihrem Schuldner gegen das damalige FA X zugestanden hätten, und die Ausführungen des FG seien nicht frei von Rechtsfehlern.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet; sie war zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Weder die von der Klägerin geltend gemachten Revisionsrügen noch die durch den Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergeben, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 118 FGO).

1. Das FG hat zu Recht angenommen, daß für den vorliegenden Rechtsstreit der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.Juli 1987 VII R 116/86, BFHE 150, 396, BStBl II 1987, 863).

2. Soweit mit der Revision geltend gemacht wird, der Tatbestand des angefochtenen Urteils weise schwerwiegende Unrichtigkeiten auf, indem er ein Eingehen auf den Inhalt von Notizen aus den Handakten der Prozeßbevollmächtigten vermissen lasse, hat die Klägerin offenbar die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung erheben wollen. Insoweit erfüllt die Revisionsbegründung nicht die entsprechenden formellen Anforderungen.

a) Gemäß § 120 Abs.2 Satz 2 FGO muß die Begründung der Revision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dies bedeutet für den Fall der Rüge unzureichender Sachaufklärung (vgl. § 76 Abs.1 Satz 1 FGO), daß nicht nur die ermittlungsbedürftigen Punkte und das voraussichtliche Ergebnis zusätzlicher Ermittlungen dargelegt werden, sondern daß überdies dargetan wird, welche benannten Beweismittel vom FG übergangen worden sind bzw. welche --nicht angetretenen-- Beweise durch das FG nicht erhoben worden sind, obwohl sich die Erforderlichkeit der Beweiserhebung dem FG nach Lage der Verhältnisse hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 120 Anm.40; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 120 FGO Tz.63).

b) Die Klägerin hat zwar angegeben, was ihrer Meinung nach den Notizen aus den Handakten ihrer Prozeßbevollmächtigten hätte entnommen werden können. Die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin lassen jedoch Ausführungen darüber vermissen, inwiefern eine Berücksichtigung der geltend gemachten telefonischen Unterrichtung des FA X durch sie, die Klägerin, davon, daß mit dem gerichtlichen Beschluß Umsatzsteuererstattungsansprüche 1980 und 1981 des Vollstreckungsschuldners hätten gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden sollen, für den Verfahrensausgang erheblich sein könnten; denn was nicht entscheidungserheblich ist, braucht vom FG nicht ermittelt zu werden (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O.).

Ferner fehlt es an Darlegungen darüber, welche Beweisanträge gestellt und übergangen worden seien bzw. weswegen das FG auch ohne angetretene Beweise weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen.

3. Soweit die Klägerin --in materiell-rechtlicher Hinsicht-- rügt, das FG hätte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht als unwirksam behandeln dürfen, sind zwar die formellen Anforderungen an die Begründung der Revision erfüllt. Die Rüge ist jedoch nicht begründet.

a) Gemäß § 46 Abs.1 AO 1977 können Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche gepfändet werden. Eine nach § 829 ZPO vorgenommene Pfändung bewirkt, daß das Recht des Schuldners zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers mit Beschlag belegt wird. Die Verwertung setzt voraus, daß die gepfändete Geldforderung den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert überwiesen worden ist (§ 835 Abs.1 ZPO). Eine Überweisung zur Einziehung ermächtigt den Vollstreckungsgläubiger, den Anspruch des Vollstreckungsschuldners im eigenen Namen geltend zu machen (§ 836 ZPO) --vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47.Aufl., § 835 Anm.3; Tipke/Kruse, a.a.O., § 46 Tz.9 i.V.m. 10 f.--.

Die angeführten Wirkungen der Pfändung und der Überweisung zur Einziehung treten allerdings nur ein, wenn der diesbezügliche Gerichtsbeschluß wirksam ist. Er darf nicht etwa nichtig sein mangels hinreichend bestimmter Bezeichnung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner.

b) Die Wirksamkeit einer Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) hängt von der Wirksamkeit der entsprechenden Pfändung in der Weise ab, daß die Überweisung ebenfalls unwirksam ist, wenn der Pfändung die Wirksamkeit fehlt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 835 Anm.1).

Die Wirksamkeit der Pfändung einer angeblichen Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner setzt u.a. hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung der Forderung voraus. Die Forderung muß so bestimmt bezeichnet sein, daß sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar nicht nur seitens des Vollstreckungsgläubigers, des Vollstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 8.Aufl., Rdnr.496 ff. und 509 f.; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 829 Anm.2 C a aa; Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 20.Aufl., § 829 Rdnr.40 ff.). Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrunde liegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, da der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird.

Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (Stein/Jonas, a.a.O., § 829 Rdnr.43; siehe insoweit auch die Beispielsfälle in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 829 Anm. 2 C a bb und cc, und Stöber, a.a.O., Rdnr.512 ff.). Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 829 Anm.2 C a dd; Stöber, a.a.O., Rdnr.512). Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (Stein/Jonas, a.a.O., § 829 Rdnr.41), wobei allerdings der Inhalt einer Vorpfändung zur Auslegung des Pfändungsbeschlusses herangezogen werden kann (Stöber, a.a.O., Rdnr.510). Fehlt es in dem angeführten Sinne an hinreichender Bestimmtheit, so steht der hieraus folgenden Unwirksamkeit der Pfändung weder der Umstand entgegen, daß die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner) erkennen können, welche Forderung gemeint ist, noch daß sie sich über die Auslegung des Gerichtsbeschlusses einigen (vgl. Stöber, a.a.O., Rdnr.509 und 516).

c) Den beschriebenen Anforderungen entsprechend wird für die Pfändung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Steuern gefordert, daß Steuerart und Erstattungsgrund angegeben werden (vgl. Stein/Jonas, a.a.O., § 829 Rdnr.45; Stöber, a.a.O., Rdnr.367).

Allerdings hat das OLG Stuttgart (Beschluß vom 7.Dezember 1978 8 W 531/78, MDR 1979, 324) entschieden, daß die "Pfändung von Erstattungsansprüchen des Schuldners gegen ein näher bezeichnetes Finanzamt" eine hinreichende Bezeichnung der zu pfändenden Forderung darstelle und daß insbesondere die Steuerart und das Jahr der Entstehung der Steuerforderung nicht angegeben zu werden brauche. Soweit es um die im vorliegenden Fall entscheidende Angabe der Steuerart geht, vermag der Senat dem OLG Stuttgart nicht zu folgen.

Die veröffentlichten Entscheidungsgründe lassen erkennen, daß das OLG Stuttgart bei seinen Überlegungen nicht hinreichend zwischen der Pfändung einer einzelnen angeblichen Forderung und der kumulativen Pfändung mehrerer angeblicher Forderungen unterschieden hat. Dies wird beispielhaft in der Bemerkung deutlich, der Senat sei der Auffassung, daß bei einer Pfändung der dem Schuldner zustehenden Erstattungsansprüche (]) gegen ein bestimmtes FA in dem Zeitpunkt, zu dem der Pfändungsbeschluß wirksam geworden ist (§ 829 Abs.3 ZPO), die Forderung (]) in ausreichender Weise bestimmt sei.

aa) Geht man davon aus, daß in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall nur ein einzelner angeblicher Erstattungsanspruch habe gepfändet werden sollen, so ist selbst unter den vom OLG Stuttgart für den Anspruch in Betracht gezogenen Entstehungsgründen (Rückerstattung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Umsatzsteuer) die Bezeichnung als "Steuererstattungsansprüche" nicht weniger nichtssagend und unbestimmt als die vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 18.März 1954 IV ZR 160/53 (BGHZ 13, 42) zu würdigende Angabe "(aus) jedem Rechtsgrunde". Denn sie läßt nur die Ausgrenzung von sonstigen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners gegen das FA zu, deren Existenz im Regelfall ohnehin nicht in Betracht zu ziehen sein wird. Dagegen ermöglicht sie nicht einmal dann die Beantwortung der Frage nach der gepfändeten Forderung, wenn mehr als ein einziger der vom OLG Stuttgart in Betracht gezogenen Erstattungsansprüche vorhanden sind. Im übrigen ist das Bedürfnis nach eindeutiger Identifizierung des zu pfändenden Anspruches erheblich größer, als vom OLG Stuttgart bei seiner Sicht hat angenommen werden können; denn die Zahl der in Betracht zu ziehenden Erstattungsansprüche ist bei den angeführten drei Steuerarten (Einkommensteuer, Vermögensteuer und Umsatzsteuer) nicht auf den Entstehungsgrund übermäßiger Vorauszahlungen beschränkt.

Zahlungspflichten des FA gegenüber dem Vollstreckungsschuldner können sich unabhängig von geleisteten Vorauszahlungen z.B. daraus ergeben, daß die Festsetzung bereits entrichteter Steuerbeträge im Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird oder daß bei der Umsatzsteuer die Berechnung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980) oder der für das Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer (§ 18 Abs.4 UStG 1980) anstelle eines vom Unternehmer zu leistenden Betrages ein Überschuß zugunsten des Unternehmers ergibt (vgl. zum Eingehen des Vorsteuerabzugsanspruchs in die Steuerberechnung BFH-Urteil vom 24.März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612; zum Verhältnis zwischen Vorauszahlungsfestsetzung und Umsatzsteuerfestsetzung im Jahresbescheid siehe BFH-Urteil vom 29.November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).

bb) Der Ansicht des OLG Stuttgart kann ebenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn sie auf der Erwägung beruhte, daß ein Antrag auf "Pfändung von Steueransprüchen des Schuldners gegen ein näher bezeichnetes Finanzamt" zu einer kumulativen Pfändung mehrerer Ansprüche des Vollstreckungsschuldners führe. Eine derartige Zusammenfassung mehrerer Pfändungen in einem Gerichtsbeschluß ist zulässig (vgl. Stöber, a.a.O., Rdnr.475; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 829 Anm.1 C; Stein/Jonas, a.a.O., § 829 Rdnr.40; siehe auch Beschluß des Kammergerichts vom 7.Oktober 1975 1 W 1044,75, Der Deutsche Rechtspfleger --Rpfleger-- 1976, 327). Die verfahrensrechtlich mögliche Zusammenfassung ändert jedoch nichts daran, daß lediglich die stattgebenden Entscheidungen in Beziehung auf mehrere selbständige Pfändungsbegehren, über die gemäß § 145 Abs.1 ZPO grundsätzlich auch gesondert befunden werden könnte (vgl. hierzu Beschluß des Kammergerichts in Rpfleger 1976, 327; Stöber, a.a.O., Rdnr.475), in einem gerichtlichen Beschluß zusammengefaßt werden. Insbesondere entbindet die Möglichkeit der Zusammenfassung nicht von dem Erfordernis, die einzelne zu pfändende Forderung so bestimmt zu bezeichnen, daß sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann (siehe unter II. 3. b). Unter solchen Umständen mag es zwar in gewissem Umfang vertretbar sein, bei der erforderlichen Bestimmung der zu pfändenden Forderungen zusammenfassende Bezeichnungen zu verwenden. Dies kann jedoch nur insoweit hingenommen werden, als in Beziehung auf die einzelne Forderung aussagekräftige Merkmale angegeben werden, die wirklich zur Identifizierung und Abgrenzung beizutragen vermögen und nicht etwa ähnlich nichtssagend sind wie die bereits angeführte Angabe "(aus) jedem Rechtsgrunde" im BGH-Urteil in BGHZ 13, 42. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden mit Steuerrechtsverhältnissen zusammenhängenden Zahlungsansprüche gegen ein FA (siehe unter II. 3. c aa) reicht mithin die bloße Bezeichnung als "Steuererstattungsansprüche" nicht aus.

d) Für den vorliegenden Fall ergeben die angestellten Erwägungen, daß das FG zu Recht angenommen hat, der umstrittene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam und habe dementsprechend insbesondere nicht Umsatzsteuererstattungsansprüche der Besteuerungszeiträume 1980 und 1981 erfaßt.

Die Angabe "Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" läßt sich zwar auf Grund der beigefügten Steuernummer dahin ergänzen, daß Steuererstattungsansprüche schlechthin gemeint sind; dagegen besagt die Steuernummer entgegen der ursprünglichen Annahme der Klägerin nichts über die Steuerart und deutet somit nicht auf Erstattungsansprüche hin, die mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Angabe des Inhalts "Umsatzsteuererstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" genügt haben würde. Die bloße Bezeichnung als Steuererstattungsanspruch reicht jedenfalls nicht aus, auch nicht angesichts dessen, daß die Klägerin eine weitere Eingrenzung durch die Jahreszahlen 1980 und 1981 vorgenommen hat.

Die grundsätzlich zulässige Heranziehung einer Vorpfändung zur Auslegung (siehe unter II. 3. b) ergibt nicht, daß hinreichend sicher Erstattungsansprüche aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1980 und 1981 als Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angesehen werden dürften. Denn die diesbezüglichen Angaben in dem vorläufigen Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO vom 4.März 1982 (Vorpfändung) ist ihrerseits dadurch fraglich, daß dem formularmäßigen Text die Worte: "aus durchgeführten Bauvorhaben, Maschinen u. Geräte-Anschaffungen", hinzugefügt worden sind. Angesichts dessen ist zweifelhaft, ob der Klägerin nicht etwa schon bei der Vorpfändung an einem Zugriff auf Erstattungsansprüche gelegen war, die mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Daß das FA X bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung offenbar von einer wirksamen Pfändung der mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. der Einkommensteuerveranlagung zusammenhängenden Erstattungsansprüche ausgegangen ist, hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung. Denn für die Frage der Bestimmtheit der Angabe der zu pfändenden Forderung wäre nicht einmal eine diesbezügliche Einigung zwischen den unmittelbar Beteiligten erheblich (siehe unter II. 3. b).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62518

BFH/NV 1989, 36

BStBl II 1990, 35

BFHE 157, 32

BFHE 1990, 32

BB 1990, 125

BB 1990, 125-127 (LT1)

DB 1989, 1707 (T)

DStR 1989, 605 (K)

HFR 1990, 208 (LT)

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