Rz. 3

Begrifflich kann es zu einer Anschlusspfändung nur kommen, wenn eine Sache bereits einmal zuvor gepfändet worden ist. Diese erste Pfändung muss dabei nach § 286 AO bzw. den Vorschriften der ZPO formell gültig zustande gekommen sein und auch noch bestehen.[1] Der Vollziehungsbeamte hat sich deshalb zu vergewissern, dass eine rechtswirksame Pfändung gegeben ist. Er soll hierbei möglichst die Niederschrift über die Erstpfändung einsehen.[2]

 

Rz. 4

Durchgeführt wird eine Anschlusspfändung regelmäßig dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Erklärung abgibt, dass er die bereits gepfändete Sache erneut pfändet. Nicht erforderlich sind damit eine Inbesitznahme bzw. ein Anbringen des Pfandsiegels, wie dies in § 286 AO vorgesehen ist.[3] Hinzu kommt, dass die sich aus § 281 AO ergebenden Verbote einer Überpfändung und einer zwecklosen Pfändung bei der Anschlusspfändung nicht gelten.[4] Möglich ist es aber auch, die Anschlusspfändung in der Form einer Erstpfändung durchzuführen, also gemäß den Bestimmungen, die in § 286 AO getroffen sind. Dies ist zwar aufwändiger, wird aber in den Fällen empfohlen, in denen die Erstpfändung nicht eindeutig als rechtswirksam angesehen werden kann.[5] Fällt nämlich die Wirksamkeit der ersten Pfändung später fort, so entfällt auch die Wirksamkeit der Anschlusspfändung.

 

Rz. 5

Umstritten ist, ob bei der Anschlusspfändung einer Sache, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet, dieser seine Zustimmung zur Anschlusspfändung auch dann erteilen muss, wenn er seine Zustimmung zur Erstpfändung gegeben hat. Dies ist entgegen der Verwaltungsansicht.[6] zu bejahen, da die Anschlusspfändung die Rechte des Dritten trotz der Vorpfändung gleichwohl beeinträchtigt.[7] Schließlich hat die Anschlusspfändung auch die Wirkung einer bedingten Erstpfändung.

 

Rz. 6

Die Zuständigkeit für die Anschlusspfändung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Für die Anschlusspfändung wird wie für eine andere Pfändung die Pfändungsgebühr gem. § 339 Abs. 1 Nr. 1 AO erhoben.[8]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 5f.; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 307 Rz. 2.
[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 306 Rz. 2.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 307 Rz. 3.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 5.
[6] S. Abschn. 47 Abs. 2 VollzA; so auch Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 307 Rz. 2.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 16; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 307 AO Rz. 8 m. w. N.
[8] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 27.

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