Rz. 2

Aufforderungen i. S. d. § 290 AO sind nur Aufforderungen des Vollziehungsbeamten. Um welche Aufforderungen es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich mittelbar aus den Kompetenzen des Vollziehungsbeamten nach der AO sowie den Regelungen in der VollzA.[1] Diese Aufforderungen gem. § 290 AO dienen dazu, dass die Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall verhältnismäßig sind.[2] Mitteilungen dienen im Vollstreckungsverfahren regelmäßig der Gewährung eines nachträglichen rechtlichen Gehörs.[3] In der AO bestehen Mitteilungspflichten nach § 286 Abs. 3 AO an den nicht anwesenden Vollstreckungsschuldner und bei einer Anschlusspfändung nach § 307 Abs. 1 S. 3 AO. Weitere Mitteilungserfordernisse können sich aus dem Ablauf des Vollstreckungsverfahrens heraus ergeben.[4]

 

Rz. 3

Grundsätzlich sind nach § 290 Hs. 1 AO die Aufforderungen oder Mitteilungen mündlich zu erlassen, um das Vollstreckungsverfahren flexibel gestalten zu können.[5] Aus Dokumentationszwecken erfolgt jedoch eine umfassende Erfassung der Vorgänge in der Niederschrift.[6] Dies dient der Beweissicherung. Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde und begründet grundsätzlich den vollen Beweis für die in ihr niedergelegten Tatsachen.[7] Nach § 290 Hs. 2 AO ist eine Abschrift der Niederschrift dann von Amts wegen zu übersenden, wenn die mündlich erlassene Aufforderung oder Mitteilung dem Adressaten nicht zugehen konnte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Adressat nicht zugegen war. Mit der Übersendung der Abschrift wird der Adressat nachträglich über die Art und Weise der Vollstreckungshandlung informiert. Die Abschrift muss nicht beglaubigt sein, eine einfache Kopie reicht aus. Zudem ist die Übersendung der Abschrift mit einfachem Brief als ausreichend anzusehen.[8]

[1] Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung v. 29.4.1980, BStBl I 1980, 194, vgl. vor allem Abschn. 24 und 29 VollzA.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 290 AO Rz. 1.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 8.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 290 Rz. 2; vgl. etwa Abschn. 30 Abs. 4, 31 Abs. 3, 44 Abs. 8 VollzA.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 10.
[6] S. im Einzelnen § 291 AO.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 12.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 290 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 290 Rz. 3.

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