(1) Sind Sachen bereits gepfändet worden, so sind dadurch weitere Pfändungen nicht ausgeschlossen. Die weiteren Pfändungen können wie eine Erstpfändung vorgenommen werden. Es genügt aber auch die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die schon gepfändeten Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfändet (Anschlusspfändung). Die Erklärung soll regelmäßig angesichts der Pfandsache abgegeben werden.

 

(2) Eine Abschlusspfändung ist nur dann rechtswirksam, wenn eine rechtswirksame Erstpfändung vorliegt. Der Vollziehungsbeamte hat sich deshalb zu vergewissern, dass die Erstpfändung rechtswirksam erfolgt ist und noch besteht und welche Sachen von ihr betroffen sind. Er hat deshalb möglichst die Niederschrift über die Erstpfändung einzusehen, auch bei Pfandstücken, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befinden, an Ort und Stelle nachzusehen, ob die Pfandstücke noch vorhanden sind und die Pfändung noch ersichtlich ist. Hat ein Dritter die Pfandstücke in Gewahrsam, so ist zur Anschlusspfändung seine Zustimmung nicht erforderlich, wenn er in die Erstpfändung eingewilligt hatte.

 

(3) Der Vollziehungsbeamte soll schon gepfändete Sachen regelmäßig durch Anschlusspfändung und nicht in den Formen einer Erstpfändung pfänden, es sei denn, dass die Rechtswirksamkeit oder das Fortbestehen der vorangegangenen Pfändung zweifelhaft oder die Wirksamkeit einer Anschlusspfändung aus sonstigen Gründen fraglich ist.

 

(4) Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Anschlusspfändung vor, so hat er die Erklärung unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Orts in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen. Eine Mehrausfertigung der Pfändungsniederschrift erhält der Vollstreckungsschuldner nur nach Maßgabe des Abschnitts 48 Abs. 2 Nr. 1.

 

(5) Ist die Erstpfändung im Auftrag einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, übersendet die Vollstreckungsstelle dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift über die weitere Pfändung (§ 307 Abs. 2 AO). Die Anschlusspfändung ist unabhängig von der Übersendung bereits mit der Abgabe der im Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Erklärung bewirkt.

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