Rz. 23

Amtlich zugezogene Sachverständige stehen ebenfalls den Amtsträgern gleich. Sie können von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen sein. Ein von einem Stpfl. gestellter Sachverständiger ist nur dann amtlich hinzugezogen und damit dem Steuergeheimnis unterworfen, wenn die Behörde oder das Gericht ihn als Sachverständigen übernimmt.[1]

Ohne Bedeutung ist es, für welchen Zweck der Sachverständige hinzugezogen worden ist. Dies kann für Zwecke der Besteuerung nach § 96 AO, im finanzgerichtlichen Verfahren nach §§ 81, 82 FGO[2] oder im Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren nach § 385 AO bzw. § 46 Abs. 1 OWiG[3] geschehen sein. Auch ein Sachverständiger, den die Finanzbehörde hinzuzieht, um die Möglichkeiten einer Rationalisierung von Verfahrensabläufen untersuchen zu lassen, steht den Amtsträgern gleich.

Als hinzugezogene Sachverständige sind die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirats[4] und des Gutachterausschusses[5] den Amtsträgern gleichgestellt, wenn sie nicht schon als Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 3 AO anzusehen sind.

[1] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 43.
[2] I. V. m. §§ 402ff. ZPO.
[3] Beide i. V. m. §§ 72ff. StPO.

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