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Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthalts zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gem. § 193 Abs. 3 u. 4 GVG zur Geheimhaltung besonders verpflichtet sind. Die Verpflichtung geschieht nur auf Antrag der hospitierenden Person. Ohne die Verpflichtung ist ihre Anwesenheit bei Beratungen und Abstimmungen nicht zulässig. Nach Verpflichtung gilt für sie die Strafbarkeit des § 355 StGB.[1]

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