Rz. 63

Neben den gleichheitsrechtlichen Anforderungen an ein verfassungsgemäßes Steuergesetz kommt auch den Begrenzungen aus den Freiheitsrechten erhebliche Bedeutung zu.[1] In Betracht kommen insbesondere mögliche Verstöße gegen die Eigentums- und Erbrechtsgarantie[2], die Berufsfreiheit[3], den Schutz von Ehe und Familie[4], die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit[5] und schließlich, da die Auferlegung einer Geldleistungspflicht stets einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit beinhaltet, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit.[6]

Rz. 64-70 einstweilen frei

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