Rz. 1
Vorgängerbestimmung war § 351 RAO.[1] Die entsprechenden, leicht anders gefassten Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht finden sich in §§ 814, 815 ZPO.[2] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 36 VollstrA (Verwertung gepfändeter Sachen) sowie Abschn. 51 und 52 VollzA. Inhaltlich normiert § 296 AO die Grundsätze der Verwertung gepfändeter Sachen.[3] In den nachfolgenden Bestimmungen der §§ 297–305 AO sind dann Einzelheiten geregelt. § 296 AO findet entsprechende Anwendung in einer Vielzahl anderer Fälle, in denen auf die Norm verwiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Verwertung von Sicherheiten nach § 327 S. 2 AO und von im Weg der Sachhaftung sichergestellten Gütern nach § 76 Abs. 3 AO. Zudem erfolgen im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht verschiedene Verweisungen auf § 296 AO.[4] Durch das Gesetz über Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung v. 30.7.2009[5] wurde neben der klassischen Versteigerung die Möglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen, gepfändete Sachen auch über eine Internetplattform zu versteigern. Eine entsprechende Regelung wurde auch in die ZPO eingefügt.[6]
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