Rz. 1

Vorgängerbestimmung war § 351 RAO.[1] Die entsprechenden, leicht anders gefassten Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht finden sich in §§ 814, 815 ZPO.[2] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 36 VollstrA (Verwertung gepfändeter Sachen) sowie Abschn. 51 und 52 VollzA. Inhaltlich normiert § 296 AO die Grundsätze der Verwertung gepfändeter Sachen.[3] In den nachfolgenden Bestimmungen der §§ 297305 AO sind dann Einzelheiten geregelt. § 296 AO findet entsprechende Anwendung in einer Vielzahl anderer Fälle, in denen auf die Norm verwiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Verwertung von Sicherheiten nach § 327 S. 2 AO und von im Weg der Sachhaftung sichergestellten Gütern nach § 76 Abs. 3 AO. Zudem erfolgen im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht verschiedene Verweisungen auf § 296 AO.[4] Durch das Gesetz über Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung v. 30.7.2009[5] wurde neben der klassischen Versteigerung die Möglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen, gepfändete Sachen auch über eine Internetplattform zu versteigern. Eine entsprechende Regelung wurde auch in die ZPO eingefügt.[6]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 1ff.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 1ff; Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 2ff.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 4.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 35.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 1.
[5] BGBl I 2009, 2474, BStBl I 2009, 871.
[6] Vgl. § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; s. auch Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 5b.

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