(1) Ist der Vollziehungsbeamte beauftragt worden, bewegliche Sachen zu pfänden, weg- oder entgegenzunehmen, so ist er auf Grund dieses Auftrags nicht befugt, die Sachen zu verwerten. Dies darf er nur, wenn er einen besonderen schriftlichen Verwertungsauftrag (Versteigerungsauftrag oder Auftrag zum freihändigen Verkauf) von der Vollstreckungsstelle erhalten hat. Die Entscheidung darüber, ob Sachen verwertet werden sollen, steht ausschließlich der Vollstreckungsstelle zu.

 

(2) Soll eine Sache verwertet werden, die zuerst von dem Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbehörde und alsdann von einem anderen Vollziehungsbeamten oder von einem Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so enthält der von der Vollstreckungsstelle erteilte Verwertungsauftrag die Anordnung, dass die Verwertung zur Begleichung sämtlicher Ansprüche zu erfolgen hat, derentwegen die Sache gepfändet worden ist, also auch zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers, in dessen Auftrag die weitere Pfändung - Abschnitt 47 - vorgenommen worden ist.

 

(3) Sind vom Boden noch nicht getrennte Früchte gepfändet worden, so bestimmt die Vollstreckungsstelle auch, wenn sie die Verwertung der Früchte anordnet, ob die Früchte vor ihrer Verwertung abzuernten sind.

 

(4) Die Vollstreckungsstelle bestimmt Art und Weise sowie Ort und Zeit der Versteigerung und benachrichtigt den Vollstreckungsschuldner, gegebenenfalls auch die Gläubiger, die eine weitere Pfändung vorgenommen haben. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO werden Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekannt gemacht. Über die Möglichkeit von Versteigerungen nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO wird durch ständigen Aushang in der Finanzbehörde allgemein informiert.

 

(5) Sind Kostbarkeiten gepfändet worden, so lässt die Vollstreckungsstelle, bevor sie den Versteigerungsauftrag oder den Auftrag zum freihändigen Verkauf erteilt, die Pfandstücke auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert, Gold- und Silbersachen auch auf ihren Gold- oder Silberwert durch einen Sachverständigen schätzen. Im Übrigen kann die Vollstreckungsstelle, insbesondere bei anderen Pfandstücken mit einem Schätzwert von mehr als 1000 Euro für das Einzelstück, einen Sachverständigen damit beauftragen, die gewöhnlichen Verkaufswerte und die Schätzwerte nachzuprüfen, die der Vollziehungsbeamte angesetzt hat (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4).

 

(6) Zusammen mit dem Verwertungsauftrag erhält der Vollziehungsbeamte von der Vollstreckungsstelle die Urkunden, die im bisherigen Verlauf der Vollstreckung entstanden und für die Durchführung des Verwertungsauftrags erforderlich sind, zum Beispiel Pfändungsniederschrift - Abschnitt 48 -; Gutachten, welche die Vollstreckungsstelle nach Absatz 5 eingeholt hat; Urkunden über weitere Pfändungen in den Fällen des Absatzes 2; die Fahrzeugdokumente - Abschnitt 46 -, die dem Erwerber übergeben werden sollen usw.

 

(7) Mit dem Verwertungsauftrag erteilt die Vollstreckungsstelle ferner dem Vollziehungsbeamten, soweit erforderlich, genauere Anweisungen nach Maßgabe der Richtlinien für die Verwertung von beweglichen Sachen, zum Beispiel "Dienstvorschrift für die Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung", Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - E-VSF S 16 25.

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