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Die Bestimmung des § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schützt Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt. Diese Unterlagen dürften allerdings im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens regelmäßig nicht von Interesse für die Finanzverwaltung sein.

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