Rz. 9

Durch die Vollstreckung soll die Erfüllung der Forderungen zwangsweise durchgesetzt werden. Dieser Zwang muss dort seine Grenze finden, wo andernfalls der Vollstreckungsschuldner eines gewissen Existenzminimums beraubt werden würde. Demgemäß sind nicht nur existenznotwendige Sachen[1], sondern insbesondere auch das zum Lebensunterhalt dienende Arbeitsentgelt ganz oder teilweise unpfändbar.[2] Die AO verweist hierbei im Wesentlichen auf die Bestimmungen, die sich aus der ZPO bezüglich der Unpfändbarkeit ergeben.

 

Rz. 10

Darüber hinaus ist auch im Vollstreckungsverfahren der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[3]

Ausfluss dieses Grundsatzes sind auch die Regelungen des § 281 Abs. 2 und 3 AO, das Verbot der Überpfändung (vgl. Rz. 11ff.) sowie das Verbot der zwecklosen Pfändung (S. Rz. 17ff). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behält neben diesen Regelungen eigenständige Bedeutung. Er kann bewirken, dass die Pfändung unbillig wird.[4]

[2] Zu Einzelheiten vgl. die Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 319 AO.
[3] Vgl. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, vor §§ 249ff. AO sowie Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 19ff.
[4] Vgl. für die Pfändung eines niedrigen oder durchschnittlichen Taschengeldanspruchs wegen hoher Steuerforderungen FG Berlin v. 23.4.1991, V 402/88, EFG 1991, 589; vgl. für die Pfändung einer Forderung, der unstreitig hohe Gegenforderungen des Drittschuldners entgegenstanden, FG Münster v. 30.10.1985, III 5122/85 V, EFG 1986, 302.

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