Rz. 16

Das Vollstreckungsverfahren dient ausschließlich der Befriedigung des Vollstreckungsschuldners und darf nicht als willkürliches Druckmittel missbraucht werden. Das Verbot der zwecklosen Pfändung soll den Vollstreckungsschuldner vor schikanöser Behandlung schützen. Dem Vollstreckungsschuldner sollen erkennbar unverkäufliche Gegenstände, die nur einen persönlichen Wert haben, nicht entzogen werden.[1] Demgemäß bestimmt § 281 Abs. 3 AO als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass die Vollstreckung zu unterbleiben hat, wenn der voraussichtliche Verwertungserlös der vorhandenen Vermögensgegenstände die Vollstreckungskosten nicht übersteigen würde. Hierbei ist eine vernünftige Schätzung des Verwertungserlöses zugrunde zu legen.[2]

 

Rz. 17

Ein voraussichtlich geringer Überschuss über die Kosten[3] soll nach wohl h. M. allerdings schon ausreichen, um einen Verstoß gegen diesen Grundsatz auszuschließen.[4] Die h. M. ist als zu eng abzulehnen.[5] In diesem Zusammenhang ist nämlich auch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wenn keine Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers zu erwarten ist, ist die Pfändung sinnwidrig und zwecklos und demgemäß unverhältnismäßig. Der Erlös muss deshalb im Regelfall die Kosten und zumindest einen nicht unwesentlichen Teil der geltend gemachten Forderung abdecken. Zu beachten ist zudem auch die besondere Pfändungsbeschränkung, die sich aus Abschn. 42 Abs. 2 bis 6 VollzA für die Verwaltung ergibt. Hiernach soll gewöhnlicher Hausrat grundsätzlich nicht gepfändet werden. Gleiches gilt etwa für Tiere.

 

Rz. 18

Auch das Verbot der Überpfändung stellt lediglich ein Ordnungskriterium dar, sodass der Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung führt[6], wohl aber dem Vollstreckungsschuldner einen Einspruch ermöglicht. Zudem kommen im Einzelfall Amtshaftungsansprüche nach den allgemeinen Bestimmungen in Betracht.

[1] Wegen des Hausrats s. § 295 i. V. m. § 812 ZPO.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 30.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 281 Rz. 6; eingeschränkt Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 30; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 281 Rz. 18; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 15.
[5] So auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 15.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 33.

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