Rz. 5
Pfändung ist die Beschlagnahme, d. h. die Sicherstellung eines Gegenstands des beweglichen Vermögens zum Zweck der Verwertung und Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Die Pfändung ist ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO[1], der bei der Pfändung beweglicher Sachen mit der Inbesitznahme bzw. der Siegelung[2] und bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten mit der Bekanntgabe der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner[3] wirksam wird.[4]
Rz. 6
Die Pfändung ist, da sie Verwaltungsakt ist, mit dem Einspruch anfechtbar, im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zu erheben.[5] Gegen die Pfändung können aber keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt richten. Dies ergibt sich aus § 256 AO (s. hierzu im Einzelnen Erl. zu § 256 AO). Vorläufiger Rechtsschutz kann nach der h. M. mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[6] erreicht werden.[7] Die Aussetzung der Vollziehung bewirkt aber nicht, dass die eingetretenen Pfändungswirkungen (s. Erl. zu § 282 AO), insbesondere die erlangte Rangstellung des Vollstreckungsgläubigers, beseitigt werden. Die Aussetzung der Vollziehung hindert nur die weitere Fortführung des Vollstreckungsverfahrens und damit die Verwertung des Pfandgegenstands.
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