Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungspfändung: vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (NV)

Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Forderungspfändungen - Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige Anordnung?

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 114

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellte beim Finanzgericht (FG) den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die gegen sie ausgebrachten Forderungspfändungen, mit denen der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) das Konto der Antragstellerin bei einer Bank gepfändet hat, aufzuheben und das von der Drittschuldnerin an das FA überwiesene Guthaben an sie zurückzuzahlen. Das FG lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung ab:

Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihre Behauptung, das FA könne den Bestand seiner angeblichen Steuerforderungen nicht nachweisen bzw. aufschlüsseln, sei unzutreffend, denn es seien Zusammenstellungen über die geschuldeten Abgaben und Säumniszuschläge sowohl den Pfändungsverfügungen beigefügt als auch der Antragstellerin mehrfach übersandt worden. Auch aus den inzwischen ergangenen Abrechnungsbescheiden ließen sich die einzelnen Steuerbeträge mit ihren Fälligkeitsdaten und die darauf entrichteten Beträge genau entnehmen. Die Antragstellerin verkenne auch, daß jede der ausgebrachten Pfändungen eigenständige Rückstände betreffe und eine Mehrfachpfändung wegen derselben Ansprüche nicht vorliege.

Wenn das FA der Antragstellerin, wie diese vortrage, vor Erlaß der Pfändungsverfügungen keine Zahlungsaufforderungen zugestellt habe, so sei das für deren Wirksamkeit unerheblich. Die in § 259 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgesehene Mahnung vor dem Beginn der Vollstreckung stehe im Ermessen des FA. Ein Ermessensfehler sei hier nicht ersichtlich, da sich die Antragstellerin seit Jahren in Vollstreckung befunden und freiwillig keine Zahlungen geleistet habe.

Durch die Einwendung, sie sei in einer Pfändungsverfügung falsch bezeichnet worden, werde die Wirksamkeit der Pfändung ebenfalls nicht berührt. Denn eine falsche Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners sei unschädlich, wenn dessen Identität außer Zweifel stehe. Die Bank als Drittschuldnerin habe aber an dem von der Pfändungsmaßnahme betroffenen Vollstreckungsschuldner, wie ihre Drittschuldnererklärungen zeigten, keinerlei Zweifel gehabt. Außerdem habe die Antragstellerin die verkürzte Firmenbezeichnung in der ersten Pfändungsverfügung durch die Firmierung in ihren an das FA gerichteten Schriftsätzen selbst mitverursacht.

Die Darstellung der Antragstellerin, sie habe die Steuerbescheide, aus denen vollstreckt worden sei, nicht erhalten, sei nicht glaubhaft, da sie diese Bescheide mit Einsprüchen angefochten habe. Soweit sich die Antragstellerin gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungsbescheide wende, sei hierfür ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen. Die sinngemäße Behauptung der Antragstellerin, sie schulde keine Steuern in dem festgesetzten Maße, könne im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, da nach § 256 AO 1977 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen und im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zu berücksichtigen seien.

Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung als solche unbillig sei und daß deshalb nicht vollstreckt werden dürfe. Denn grundsätzlich sei eine Vollstreckung nicht schon dann unbillig, wenn sie für den Vollstreckungsschuldner nachteilige Folgen habe. Erforderlich sei vielmehr, daß die nachteiligen Folgen durch ein anderes Vorgehen vermieden werden könnten. Das habe die Antragstellerin jedoch nicht aufgezeigt. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, daß durch kurzfristiges Zuwarten ein unangemessener Nachteil vermieden werden könne. Denn die Antragstellerin behaupte selbst nicht, daß sie die Steuerrückstände kurzfristig tilgen könne und werde.

Im Streitfall fehle es auch an der weiteren Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, nämlich an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Hierfür müsse der durch die Vollstreckung befürchtete Nachteil über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung hinausgehen. Einen derartigen Nachteil habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Hierzu wären zumindest konkrete Angaben vor allem über die Auswirkungen der Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen, aus denen sich schlüssig entnehmen ließe, daß die Vollstreckung tatsächlich zu der behaupteten Existenzvernichtung der Antragstellerin führe.

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Vollstreckung sei unbillig, weil gegen jede der vom FA angeführten Positionen Rechtsmittel liefen, die es ernstlich zweifelhaft machten, ob die vom FA geforderten Steuerbeträge und Säumniszuschläge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu leisten seien. Es bestehe kein Anlaß zur sofortigen Vollstreckung, da einerseits die vom FA geltend gemachten Forderungen in der vorgetragenen Höhe nicht rechtskräftig festgestellt seien und andererseits nicht alle möglichen Sicherungsmaßnahmen vom FA ausgeschöpft worden seien. Das FA hätte gegen Freigabe der gepfändeten Forderungen anderweitige grundbuchliche Sicherungen in ausreichender Höhe erhalten können. Diese Frage sei jedoch nicht geprüft worden. Die Pfändung des laufenden Bankkontos mache ihr einen geordneten Zahlungsverkehr unmöglich, was letztlich zum Konkurs der Gesellschaft führen müsse. Es sei offensichtlich, daß dies ein Nachteil sei, der über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung hinausgehe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung die Pfändungen des FA aufzuheben und anzuordnen, daß die bereits von der Bank überwiesenen . . . DM zurückzuüberweisen seien.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

1. a) Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren im wesentlichen Einwendungen vorgebracht, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht rechtfertigen, sondern allenfalls über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätten führen können. Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle des § 69 FGO. Die einstweilige Anordnung ist also gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär. Das bedeutet, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demnach unzulässig, soweit er darauf gestützt wird, daß die Steuerforderungen in der vom FA geltend gemachten Höhe, die der Vollstreckung zugrunde liegen, nicht bestünden bzw. die ergangenen Steuerbescheide wegen formeller Mängel unwirksam seien.

Für die von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Steuerbescheide, deren Bestandskraft - wie sie vorträgt - noch nicht eingetreten ist, wäre der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO das statthafte vorläufige Rechtsschutzverfahren. In diesem Verfahren könnte auch gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO die Aufhebung der Vollziehung der Steuerbescheide und damit die von der Antragstellerin begehrte Rückzahlung des vom Drittschuldner an das FA überwiesenen Guthabens auf dem gepfändeten Bankkonto beantragt werden. Da nach § 256 AO 1977 Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind, können sie, wie das FG zutreffend entschieden hat, auch im Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung, das auf Einstellung oder Aufhebung der Vollstreckung gerichtet ist (vgl. § 258 AO 1977), nicht berücksichtigt werden. Die mangelnde Bestandskraft der Steuerbescheide steht, da deren Vollziehung nicht ausgesetzt worden ist, der Vollstreckung nicht entgegen (§§ 251 Abs. 1, 257 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr seien vor Erlaß der Pfändungsverfügungen keine Zahlungsaufforderungen zugestellt worden und sie sei in einer Pfändungsverfügung falsch bezeichnet worden, handelt es sich um Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen betreffen. Das gilt insbesondere auch für die Behauptung, die Pfändungen seien unwirksam, weil es an einer Aufschlüsselung der ihnen zugrunde liegenden Steuerforderungen nach Steuerarten und Entstehungszeiträumen fehle (vgl. das Urteil des Senats vom 8. Februar 1983 VII R 93/76, BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435 zu den Anforderungen an die Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Einwendungen berechtigt sind und ob die mangelnde Zustellung der Zahlungsaufforderungen das Leistungsgebot als Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (§ 254 Abs. 1 AO 1977) oder die nach der Ermessensvorschrift des § 259 AO 1977 vor Beginn der Vollstreckung vorgesehene Mahnung betrifft. Da alle Einwendungen - auch die letztgenannte (vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 259 AO Tz. 10) - allenfalls dazu führen könnten, daß die Pfändungsverfügungen rechtswidrig und anfechtbar wären (vgl. Scymczak in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 254 Rz. 13 und § 259 Rz. 8), können sie in dem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung nicht berücksichtigt werden.

Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen, wie die streitbefangenen Forderungspfändungen, können Gegenstand von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) sein (vgl. Beschluß des Senats vom 16. November 1977 VII S 1/77, BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69, und Urteil des Senats in BFHE 137/ 557, BStBl II 1983, 435; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Rdnr. 34; Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Tz. 3, § 114 FGO Tz. 10). Bei ihnen sind ebenfalls Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung gestützt werden, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (§ 114 Abs. 5 FGO). Die Antragstellerin hätte somit aufgrund der vorgenannten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügungen deren Aussetzung auf Vollziehung beim FG beantragen können. In diesem Verfahren kam auch eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO und damit eine Rückzahlung der vom Drittschuldner überwiesenen Geldbeträge in Betracht; über die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden (vgl. dazu BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69, 70 letzter Absatz).

2. Der Senat hat aber entschieden, daß ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 333 der Reichsabgabenordnung, jetzt § 258 AO 1977) nicht ausschließt, weil beide Verfahren nicht dasselbe zum Gegenstand haben (Urteil vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114). Dem Vollstreckungsschuldner wird demnach - unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt oder seine Vollziehung - ein anerkennenswertes Interesse daran zugebilligt, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst mit der Begründung wehren zu können, daß diese unbillig i. S. des § 258 AO 1977 sei. Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme i. S. des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194, 196). In diesem Fall ist der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch der Anspruch auf Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung nach § 258 AO 1977.

Die Antragstellerin hat ihr Rechtsschutzbegehren nach § 114 FGO auch darauf gestützt, daß die Vollstreckung als solche nach der gegebenen Sachlage unbillig sei. Auch insoweit ist das FG davon ausgegangen, daß sie einen Anordnungsanspruch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Wenn der Senat zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, daß das Gericht im Verfahren nach § 114 FGO befugt ist, die mit dem Anordnungsanspruch nach § 258 AO 1977 verbundene Ermessensentscheidung selbst zu treffen (Interimsermessen, vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587, und vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 556), so ist die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Das FG hat zu Recht ausgeführt, daß die Vollstreckung nicht schon deshalb unbillig ist, weil sie mit nachteiligen Folgen für die Antragstellerin verbunden ist. Die Antragstellerin muß diese Nachteile - auch wenn sie über das übliche Maß hinausgehen - hinnehmen, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme oder durch kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könnten (vgl. Abschn. 7 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung, BStBl I 1980, 112, i. d. F. vom 19. März 1987, BStBl I 1987, 370).

Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die fehlende Bestandskraft der Steuerbescheide gebietet, wie oben ausgeführt, keine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Billigkeitsgründen. Der Behauptung der Antragstellerin, das FA habe anstelle der Forderungspfändungen grundbuchliche Sicherheiten in ausreichender Höhe erhalten können, steht das unwidersprochene Vorbringen des FG entgegen, daß die Antragstellerin gleichwertige Sicherheiten nicht angeboten habe. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren das Bestehen solcher Sicherheiten nicht glaubhaft gemacht.

Da der begehrte Erlaß einer einstweiligen Anordnung bereits an der mangelnden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs scheitert, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob die Antragstellerin den geltend gemachten Anordnungsgrund der drohenden Existenzvernichtung wegen Pfändung des laufenden Bankkontos nach den §§ 114 Abs. 3 FGO, 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415777

BFH/NV 1989, 114

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