Rz. 3

Da § 271 AO keine abschließende Regelung zur Aufteilung der VSt trifft (s. Rz. 1), ist der sich aus § 270 S. 1 AO ergebende allgemeine Aufteilungsmaßstab auch für die Aufteilung der VSt maßgebend. Die §§ 272-276 AO, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, gelten auch für die VSt. Die in § 270 S. 2 AO angeordnete Maßgeblichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind, gilt auch für die VSt, soweit sich nicht aus § 271 Nr. 2 und 3 AO Abweichungen ergeben.

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