Rz. 10
Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO beziehen sich grundsätzlich auf das gesamte Besteuerungsverfahren einschließlich Außenprüfungen nach § 195 AO.[1] Sie können aber auch auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt werden.[2] Die Zuständigkeitsvereinbarung kann auch noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.[3]
Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann die Zuständigkeitsvereinbarung auch wieder aufgehoben werden, wenn die dafür maßgeblichen Gründe entfallen sind.[4]
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