Rz. 10

Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO beziehen sich grundsätzlich auf das gesamte Besteuerungsverfahren einschließlich Außenprüfungen nach § 195 AO.[1] Sie können aber auch auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt werden.[2] Die Zuständigkeitsvereinbarung kann auch noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.[3]

Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann die Zuständigkeitsvereinbarung auch wieder aufgehoben werden, wenn die dafür maßgeblichen Gründe entfallen sind.[4]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 8; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 4.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 6; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 4; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 27 Rz. 1.
[3] Vgl. § 365 Abs. 1 AO; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 13; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 4; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 5.

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