Rz. 3

§ 27 AO lässt nur Vereinbarungen über die örtliche, nicht dagegen über die sachliche Zuständigkeit zu.[1] Dies ergibt sich daraus, dass der Wortlaut der Vorschrift auf das Einvernehmen der örtlich zuständigen Finanzbehörde abstellt. Die sachliche Zuständigkeit kann nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift, etwa auf der Grundlage des § 17 FVG, geändert werden.[2]

Vereinbarungen nach § 27 AO sind unzulässig, wenn sie über die örtliche Zuständigkeit hinausgehende Folgen hätten. Deshalb dürfen die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b AO (Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung und die Steuern vom Einkommen) durch eine Zuständigkeitsvereinbarung weder beseitigt noch herbeigeführt werden.[3]

Abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind auch in Bezug auf die zentralen örtlichen Zuständigkeiten einzelner FÄ möglich, die durch die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmen geschaffen wurden und die nach § 20a Abs. 1 AO bzw. § 22 Abs. 1 S. 2 AO auch für die ESt und die GewSt von Bedeutung sind. Bei Zuständigkeitskonzentrationen durch Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG ist zu unterscheiden: Soweit die Zuständigkeit einer Finanzbehörde auf einzelne Aufgaben beschränkt worden ist, kann ihr durch eine Vereinbarung nach § 27 AO keine Zuständigkeit für andere Aufgaben übertragen werden, weil ihr insoweit nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit fehlt. Soweit einer Finanzbehörde hinsichtlich einzelner Aufgaben die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer FÄ übertragen worden ist, bleibt die Rückübertragung auf ein FA mit gleicher sachlicher Zuständigkeit hingegen möglich.[4]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 4; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 3; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 27 Rz. 3.
[2] S. hierzu auch die Abgrenzung durch BFH v. 21.4.1993, X R 112/91, BStBl II 1993, 649.
[3] BFH v. 16.5.1986, VIII R 325/84, BStBl II 1987, 195; BFH v. 10.11.1992, VIII R 100/90, BFH/NV 1993, 538; BFH v. 21.6.2007, IX B 5/07, BFH/NV 2007, 1628; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 11; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 2.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 5; a. A. Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 27 Rz. 6.

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