Rz. 1
§ 27 AO lässt eine von den gesetzlichen Regeln abweichende Vereinbarung der Finanzbehörden über die örtliche Zuständigkeit zu. S. 1 macht den Übergang der Zuständigkeit vom Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden und der Zustimmung des Betroffenen[1] abhängig. S. 2-4 regeln die Voraussetzungen, unter denen diese Zustimmung als erteilt gilt.
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