Rz. 15

Das Alleineigentum und das Miteigentum an dem Gegenstand stehen der Zwangsvollstreckung als das stärkste dingliche Recht an einer Sache entgegen. Dabei geschieht die Vollstreckung in Miteigentumsanteile gem. § 321 AO. Abweichungen hiervon gibt es für die Vollstreckung in Hausratsgegenstände beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und beim Wohnungseigentum.[2] Zur Vor- und Nacherbfolge vgl. Rz. 31ff.

 

Rz. 16

Das auflösend bedingte Eigentum des Vorbehaltsverkäufers[3] steht der Vollstreckung ebenfalls entgegen.[4] Wenn der Gläubiger nicht den Vorbehaltsverkäufer befriedigt, kann er zur Vermeidung der Widerspruchsklage nur das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung pfänden.[5] Da sich jedoch dieses Pfandrecht am Anwartschaftsrecht nicht auf das Eigentum überträgt[6], kann er neben dem Anwartschaftsrecht zugleich auch das Eigentum pfänden. Das muss spätestens unmittelbar vor der Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Eigentum geschehen.

 

Rz. 17

Außer dem Verkäufer kann auch der Vorbehaltskäufer aufgrund seines Anwartschaftsrechts der Vollstreckung gegen den Verkäufer widersprechen.[7] Rein schuldrechtliche Ansprüche auf Eigentumsübertragung[8] berechtigen demgegenüber nicht zum Widerspruch.[9]

[4] Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 771 ZPO Rz. 14; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 771 ZPO Rz. 14; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 9.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 14.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 14.
[7] BGH v. 1.11.1970, VIII ZR 242/68, NJW 1971, 799; Lackmann, in Musielak/Voit,, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 771 ZPO Rz. 17; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 771 ZOP Rz. 14; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 15.
[8] Z. B. gem. § 433 Abs. 1 BGB.
[9] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 9.

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