Rz. 14

Die Inhaberschaft von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (s. Rz. 3) beinhaltet das Recht zum Widerspruch, wenn in sie im Weg der Beitreibung gegen einen Dritten vollstreckt wird. So kann z. B. bei der Sicherungsabtretung der Sicherungsnehmer widersprechen. Bei der Inkassozession ist der Treugeber widerspruchsberechtigt.

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