Rz. 3

§ 262 AO bezweckt den Schutz Dritter, die durch die steuerliche Zwangsvollstreckung zu Unrecht betroffen werden.[1] Zwar darf die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch nicht in jedem Einzelfall bei Vornahme der Vollstreckungshandlung die Zugehörigkeit des Vollstreckungsgegenstands zum Schuldnervermögen genau prüfen. Anknüpfungspunkt ist zudem insbesondere bei der Pfändung beweglicher Sachen nur der Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft[2] und nicht das Eigentum. Bei Forderungen und anderen Vermögensrechten wird darüber hinaus stets der "angebliche" Anspruch gepfändet.[3] Hierbei ist ein Eingriff in schuldnerfremdes Vermögen nicht immer auszuschließen. Die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme ist deshalb gleichwohl wirksam, auch wenn der Steuerschuldner nicht Eigentümer ist, wenn der beeinträchtigte Dritte nicht im Wege des Widerspruchs seine Rechtsstellung geltend macht. Dies mag für den Betroffenen im Einzelfall misslich sein, dient aber der Verwaltungsökonomie.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 3.
[2] Vgl. etwa § 286 AO.

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